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- — 74 Beiträge in 3 Kategorien
07.11. 2025
Schreiben der Finanzverwaltung: Steuerermäßigung für eine energetische Gebäudesanierung
Foto: princigalli | iStock
Steuerpflichtige, die ihre Immobilie zu eigenen Wohnzwecken nutzen, können unter den Voraussetzungen des § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) eine Steuerermäßigung für durchgeführte energetische Maßnahmen im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung beantragen. Zu den Anwendungsfragen hatte das Bundesfinanzministerium bereits 2021 ein Schreiben veröffentlicht, das nun in einer überarbeiteten Fassung vorliegt. |
In dem 33 Seiten umfassenden Schreiben stellt das Bundesfinanzministerium nun ausdrücklich klar, dass auch eine Wohnflächenerweiterung begünstigt ist. In der Rz. 3 heißt es: Wird im Zusammenhang mit der energetischen Sanierung des Gebäudes die Wohnfläche erweitert, können auch die an der Erweiterung durchgeführten energetischen Maßnahmen der steuerlichen Förderung nach § 35c EStG unterfallen (beispielsweise durch eine Gaube, eine Dachgeschossaufstockung oder einen Anbau).
Beachten Sie: Wie in der Vorfassung ist eine Anlage enthalten, die typische vorbereitende Arbeiten und Umfeldmaßnahmen aufführt. Diese können von der Steuerermäßigung umfasst sein, soweit sie im Zusammenhang mit einer den technischen Mindestanforderungen der ESanMV (= Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung) genügenden energetischen Maßnahme stehen.
Quelle | BMF-Schreiben vom 21.8.2025, Az. IV C 1 - S 2296-c/00004/018/050, unter http://www.iww.de, Abruf-Nr. 250572
Kategorie: Allgemein | 07.11.2025
22.10. 2025
Keine außergewöhnlichen Belastungen: Vermögensverlust wegen Trickbetrugs
Foto: Halfpoint | iStock
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Vermögensverluste aus einem Trickbetrug, bei dem die Täter einem älteren Menschen am Telefon die Notlage eines nahen Angehörigen vortäuschen, nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind. |
Sachverhalt: Eine 77 Jahre alte Rentnerin erhielt von einem vermeintlichen Rechtsanwalt einen Telefonanruf. Dieser gab an, ihre Tochter habe einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht. Die drohende Untersuchungshaft könne durch Zahlung einer Kaution von 50.000 EUR vermieden werden. Daraufhin hob die Rentnerin den Betrag von ihrer Bank ab und übergab ihn einem Boten. Nachdem sie den Betrug durchschaut hatte, erstattete sie Strafanzeige. Das Verfahren wurde jedoch eingestellt, weil die Täter nicht ermittelt werden konnten.
Den Vermögensverlust machte die Rentnerin in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend jedoch ohne Erfolg.
Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster sind die Aufwendungen nicht außergewöhnlich. Die Rentnerin ist Opfer einer Betrugsmasche geworden, die potenziell jeden treffen kann. Zudem fehlt es an der Zwangsläufigkeit. Da die Zwangslage objektiv zu beurteilen ist und keine Gefahr für die Tochter vorgelegen hat, war es objektiv zumutbar, zunächst zur Tochter oder zur Polizei Kontakt aufzunehmen.
Beachten Sie: Die Revision wurde zugelassen, da die steuerliche Behandlung von Betrugsopfern bei Schockanrufen viele Steuerpflichtige betrifft und höchstrichterlich noch nicht geklärt ist.
Quelle | FG Münster, Urteil vom 2.9.2025, Az. 1 K 360/25 E, unter http://www.iww.de, Abruf-Nr. 250144
Kategorie: Allgemein | 22.10.2025
06.10. 2025
Steuer-Informationen für Influencer und Content-Creator
Foto: iStock | demaerre
Wer in sozialen Netzwerken (z. B. Instagram, TikTok, YouTube oder Twitch) aktiv ist und damit Einnahmen erzielt, sollte auch die steuerlichen Pflichten von Anfang an im Blick haben. Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen hat dazu jetzt alle wichtigen Informationen gebündelt und auf einer zentralen Website (unter www.iww.de/s14348) veröffentlicht.
Die neue Informationsseite liefert Hinweise zu allen steuerlich relevanten Themen: Von der Einkommen- und Gewerbesteuer über die Umsatzsteuer bis hin zu den verschiedenen Arten von Einnahmen (z. B. Sponsoring, Produktplatzierungen oder Merchandise-Verkäufe).
Die Faustregel ist: Erhalten Influencer Geld oder Sachleistungen, sind diese (unabhängig davon, ob eine konkrete Gegenleistung erbracht wird) steuerpflichtig. Denn die Einnahmen stehen im Zusammenhang mit dem Betrieb.
Beachten Sie: Neben kompakten Texten enthält die neue Website auch Erklärvideos, Links zu weiterführenden Angeboten sowie Hinweise zur Zusammenarbeit mit dem Finanzamt.
Quelle | Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen, PM vom 14.8.2025
Kategorie: Unternehmer | 06.10.2025
25.09. 2025
70 % der Rentenleistungen waren 2024 steuerpflichtig
Foto: iStock | stockphotodirectors
Im Jahr 2024 haben in Deutschland 22,3 Millionen Personen Leistungen i. H. von rund 403 Milliarden EUR aus gesetzlicher, privater oder betrieblicher Rente erhalten. 70 % dieser Leistungen zählten zu den steuerpflichtigen Einkünften. Seit 2015 stieg der durchschnittliche Besteuerungsanteil damit um rund 15 %. Diese Zahlen stammen vom Statistischen Bundesamt. |
Bei vielen Rentnern liegt der steuerpflichtige Teil ihrer Renten (nach diversen Abzügen) unterhalb des jährlichen Grundfreibetrags. Daher bleiben viele Rentenzahlungen steuerfrei, wenn keine weiteren Einkünfte vorliegen. Wie viele Rentner für 2024 Einkommensteuer zahlen, ist noch nicht bekannt. Aktuelle Informationen liegen aber für 2021 vor. Danach mussten rund 41 % der insgesamt 21,9 Millionen Rentenbeziehenden Einkommensteuer zahlen.
Hintergrund: Wie die Renteneinkünfte steuerlich behandelt werden, richtet sich insbesondere nach dem Jahr des Rentenbeginns. Der steuerpflichtige Teil der Rente aus einer Basisversorgung beträgt bei einem Rentenbeginn im Jahr 2005 oder früher 50 %. Demzufolge beträgt auch der Rentenfreibetrag 50 %. Dieser Rentenfreibetrag ist ein fester Betrag, der in den Folgejahren unverändert bleibt. Die jährlichen Rentenerhöhungen, die im Laufe der Rente folgen, sind also komplett steuerpflichtig.
Der Besteuerungsanteil wird für jeden neuen Rentnerjahrgang sukzessive erhöht. Wer z. B. 2023 in Rente gegangen ist, dem steht nur noch ein Rentenfreibetrag von 17,5 % zu. Das bedeutet: 17,5 % der Rente bleiben steuerfrei und 82,5 % der Rente unterliegen der Besteuerung. Da der Besteuerungsanteil für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang ab 2023 um einen halben Prozentpunkt erhöht wird, gelten 100 % Besteuerungsanteil dann erstmals für 2058 (= Jahr des Rentenbeginns).
Quelle | Statistisches Bundesamt, PM Nr. 291 vom 8.8.2025
Kategorie: Arbeitnehmer | 25.09.2025
15.09. 2025
Alles Wichtige zum Urlaub in einem Minijob
Foto: iStock | Andreas Steidlinger
Auch in einem Minijob gibt es bezahlten Urlaub. Doch in diesem Zusammenhang stellen sich viele Fragen: Wie viele freie Tage stehen einem Minijobber zu? Was gilt bei unregelmäßiger Arbeitszeit? Wie wirkt sich das Urlaubsgeld auf den Minijob aus? Diese und weitere Fragen hat die Minijob-Zentrale jüngst beantwortet. |
So erläutert die Minijob-Zentrale beispielsweise, dass der Lohn während des Urlaubs weitergezahlt werden muss (Urlaubsentgelt). Zusätzlich kann es Urlaubsgeld geben (als freiwillige Zahlung zum Urlaub).
Quelle | Minijob-Zentrale vom 11.6.2025 „Urlaub im Minijob: Ihre Fragen Wir antworten! http://www.iww.de/s13121
Kategorie: Arbeitnehmer | 15.09.2025
05.09. 2025
Neue Dienstanweisung zum Kindergeld
Foto: iStock | tupungato
Bei Fragen zum Kindergeld dürfte ein Blick in die 173 Seiten umfassende Dienstanweisung des Bundeszentralamts für Steuern hilfreich sein. Die Dienstanweisung ist die zentrale Vorschrift für die Familienkassen und wurde nun aktualisiert.
Quelle | Stand 2025; abrufbar unter: http://www.iww.de/s14164
Kategorie: Allgemein | 05.09.2025
25.08. 2025
Bestätigung einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nur noch elektronisch
Foto: iStock | Prae_Studio
Bisher konnten Anfragen an das Bundeszentralamt für Steuern zur Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern schriftlich, über das Internet oder telefonisch erfolgen. Doch das hat sich seit dem 20.7.2025 geändert. Nunmehr können etwaige Anfragen ausschließlich über die vom Bundeszentralamt für Steuern im Internet bereitgestellte Online-Abfrage durchgeführt werden.
Beachten Sie: Innergemeinschaftliche Lieferungen sind umsatzsteuerfrei. Seit dem 1.1.2020 ist die Verwendung einer gültigen ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch den Kunden zwingende Voraussetzung für die Steuerfreiheit. Dies regelt § 6a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 4 des Umsatzsteuergesetzes.
Quelle | BMF-Schreiben vom 6.6.2025, Az. III C 5 - S 7427-d/00014/001/002, unter http://www.iww.de, Abruf-Nr. 248775
Kategorie: Unternehmer | 25.08.2025
19.08. 2025
Gesetzlicher Mindestlohn soll 2026 und 2027 steigen
Foto: iStock | filmfoto
Seit dem 1.1.2025 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,82 EUR pro Stunde. Die Mindestlohnkommission hat nun eine stufenweise Erhöhung des Mindestlohns auf 13,90 EUR zum 1.1.2026 und auf 14,60 EUR zum 1.1.2027 beschlossen. |
Hintergrund: Im Mindestlohngesetz ist geregelt, dass „die Mindestlohnkommission alle zwei Jahre über Anpassungen der Höhe des Mindestlohns zu beschließen“ hat. Diesem Auftrag ist die Kommission in ihrer Sitzung vom 27.6.2025 nun nachgekommen. Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas hat bereits angekündigt, der Bundesregierung vorzuschlagen, die Anpassung durch Rechtsverordnung zum 1.1.2026 verbindlich zu machen.
Neue Minijob-Grenze: Die Erhöhung hat auch Auswirkungen auf die Minijob-Grenze (derzeit 556 EUR monatlich), da diese an den Mindestlohn „gekoppelt“ ist.
Beachten Sie: Die Geringfügigkeitsgrenze bezeichnet das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 S. 1 des Mindestlohngesetzes erzielt wird. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle EUR aufgerundet wird.
Das bedeutet Folgendes: Bei einem gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 EUR ergibt sich ab dem 1.1.2026 eine Geringfügigkeitsgrenze von 603 EUR (13,90 EUR × 130 ÷ 3). Ab dem 1.1.2027 sind es dann 633 EUR.
Quelle | BMAS, Mitteilung vom 27.6.2025: „Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1.1.2026“
Kategorie: Arbeitnehmer | 19.08.2025
15.08. 2025
Ferienwohnung als erste Tätigkeitsstätte
Foto: iStock | shironosov
Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster kann eine Ferienwohnung, die der Einkünfteerzielung dient, eine erste Tätigkeitsstätte bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darstellen, wenn der Vermieter mindestens ein Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit für das Objekt dort verrichtet. |
Hintergrund: Suchen Vermieter in (un)regelmäßigen Abständen ihre Vermietungsobjekte auf, um z. B. Reparaturen vorzunehmen oder mit dem Mieter in Kontakt zu treten, stehen die dabei entstehenden Fahrtkosten mit den Mieteinkünften im Zusammenhang und lassen sich als Werbungskosten absetzen.
Grundsätzlich sind die Fahrtkosten dann nach Reisekostengrundsätzen zu ermitteln, sodass die tatsächlichen Kosten bzw. 0,30 EUR je Kilometer für Hin- und Rückfahrt anzusetzen sind.
In dem Streitfall ging es nun u. a. um die Frage, ob eine Ferienwohnung auch eine erste Tätigkeitsstätte darstellen kann mit der Folge, dass nur die Entfernungspauschale (0,30 EUR pro Entfernungskilometer bzw. 0,38 EUR ab dem 21. Kilometer) abgezogen werden kann.
Sachverhalt
Eine aus Vater und Sohn bestehende GbR erzielte Einkünfte aus der Vermietung zweier Ferienwohnungen. Für 2019 machte die GbR u. a. Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen im Zusammenhang mit Reparatur- und Reinigungsarbeiten an den Wohnungen als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt stellte bei der Prüfung der Unterlagen und Belege Ungereimtheiten fest und erkannte die Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen wegen privater Mitveranlassung nicht an. Die hiergegen gerichtete Klage war vor dem Finanzgericht Münster teilweise erfolgreich.
Das Finanzgericht begründete seine Entscheidung u. a. wie folgt: Die Fahrtkosten sind mit der Entfernungspauschale und unter Abzug eines Privatanteils zu berücksichtigen. Die beiden Wohnungen sind jeweils als erste Tätigkeitsstätte anzusehen.
Der Verweis in § 9 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) auf die vorrangig für Arbeitnehmer geltenden Regelungen führt bei den Vermietungseinkünften dazu, dass jedenfalls dann eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, wenn der Steuerpflichtige mindestens ein Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit für das Mietobjekt dort selbst verrichtet. Maßgeblich sind in erster Linie quantitative Kriterien, da anders als bei Arbeitnehmern eine Zuordnung durch einen Arbeitgeber nicht in Betracht kommt.
Da die Ferienwohnungen im Wesentlichen durch Dritte verwaltet wurden, während die Gesellschafter die Reparaturarbeiten selbst durchführten, ist die quantitative Grenze von einem Drittel im Streitfall deutlich überschritten. Für jede einzelne Reise hat das Gericht eine Aufteilung der Fahrtkosten vorgenommen und die privaten Veranlassungsanteile nicht als Werbungskosten anerkannt.
Die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen wären bestenfalls innerhalb der ersten drei Monate anzuerkennen. Im Streitfall war die Dreimonatsfrist aber bereits abgelaufen.
Merke: Das Finanzgericht Münster hatte die Revision zugelassen, weil bis dato keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 9 Abs. 3 EStG vorliegt und hierzu im Streitfall entscheidungserhebliche Fragen grundsätzlich klärungsbedürftig sind. Da die Revision aber nicht eingelegt wurde, muss man vorerst weiter auf eine höchstrichterliche Entscheidung warten.
Allerdings zeigt der Streitfall, dass eine gute Beweisvorsorge unerlässlich ist. Das gilt nicht nur für die Anzahl der Fahrten, sondern auch für den mit der Vermietung zusammenhängenden Hintergrund der Fahrten und der möglichst fehlenden privaten Mitveranlassung. Zudem wird deutlich, dass bei sehr vielen Fahrten zum Mietobjekt die Gefahr besteht, dass das Finanzamt nur die Entfernungspauschale gewährt.
Quelle | FG Münster, Urteil vom 15.5.2025, Az. 12 K 1916/21 F, unter http://www.iww.de, Abruf-Nr. 248957; FG Münster, Newsletter Juli 2025
Kategorie: Allgemein | 15.08.2025
24.06. 2025
Steuerveranlagung: Nordrhein-Westfalen setzt auf Künstliche Intelligenz
Foto: iStock | AndreyPopov
Ab Mai 2025 wird in vier Pilotfinanzämtern (Brühl, Bielefeld-Außenstadt, Hamm und Lübbecke) des Landes Nordrhein-Westfalen erstmals ein KI-Modul zur Unterstützung der Steuerveranlagung eingesetzt. Das Ziel: Steuererklärungen sollen effizienter, schneller und treffsicherer bearbeitet werden.
Das neue KI-Modul ergänzt das bewährte Risikomanagementsystem der Finanzverwaltung. Es erkennt Muster in den Steuerdaten und kann gut nachvollziehbare Fälle mit geringem Prüfbedarf gezielt identifizieren. Diese werden automatisiert verarbeitet und damit schneller abgeschlossen.
Gestartet wird mit Arbeitnehmerfällen (also Steuererklärungen mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalerträgen, Vorsorgeaufwendungen, Sonderausgaben, haushaltsnahen Dienstleistungen und ähnlichen Bereichen). Die Ausweitung auf weitere Fallkonstellationen ist bereits in Planung.
Beachten Sie | Nordrhein-Westfalen übernimmt die Vorreiterrolle. Nach erfolgreichem Testlauf ist die landesweite Einführung geplant.
Quelle | FinMin NRW, Mitteilung vom 22.4.2025
Kategorie: Allgemein | 24.06.2025
16.06. 2025
Broschüre: Informationen für Existenzgründer
Foto: iStock | R_Stone
Die Steuerverwaltung Hamburg hat die Broschüre „Steuerliche Informationen für Existenzgründerinnen und Existenzgründer“ überarbeitet (Stand bei Veröffentlichung: 4/2025).
Auf 38 Seiten erhalten Interessierte u. a. Informationen zur Rechtsformwahl und einen Überblick über Steuerarten und Steuererklärungen. Auch die Umsatzsteuer und die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung werden thematisiert. Die Broschüre kann unter [url=http://www.iww.de/s12996]http://www.iww.de/s12996[/url] heruntergeladen werden.
Kategorie: Unternehmer | 16.06.2025
22.05. 2025
PV-Anlagen: Lieferung von Mieterstrom als selbstständige umsatzsteuerpflichtige Hauptleistung
Foto: iStock | photoschmidt
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Lieferung von Mieterstrom aus der eigenen Photovoltaikanlage (PV-Anlage) des Vermieters keine unselbstständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung, sondern eine selbstständige Hauptleistung darstellt. Dadurch ist ein Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten der PV-Anlage möglich. |
Sachverhalt: Der Steuerpflichtige vermietete 2018 ein Mehrfamilienhaus umsatzsteuerfrei und lieferte seinen Mietern Strom, den er über die Betriebskosten abrechnete. Auf dem Mehrfamilienhaus installierte er eine PV-Anlage. Im Rahmen einer Förderung der Kreditanstalt für Wiederaufbau hatte er sich verpflichtet, 50 % der Stromlieferungen innerhalb des Mietobjekts abzunehmen. Soweit der selbst produzierte Strom nicht ausreichte, gewährleistete er die Stromversorgung durch den Bezug und die Weiterlieferung externen Stroms.
Nach Ansicht des Finanzamts teilte die Stromlieferung als Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung (steuerfreie Vermietung), sodass der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Anlage insoweit ausgeschlossen sei. Nur bezüglich der Stromeinspeisung von 50 % in das externe Stromnetz könne von steuerpflichtigen Leistungen ausgegangen werden, sodass der Vorsteuerabzug nur zu 50 % zu gewähren sei. Doch das sah das Finanzgericht Münster anders: Es gewährte 100 %.
Das Finanzgericht Münster unterscheidet zwei Fallgruppen:
Hat der Mieter die Option, die Lieferanten und/oder die Nutzungsmodalitäten auszuwählen, können die Leistungen als von der Vermietung getrennt angesehen werden. Dies gilt vor allem, wenn der Mieter über den Umfang der erhaltenen Leistungen entscheiden kann. Und so verhielt es sich im Streitfall: Die Mieter konnten den Lieferanten und die Nutzungsmodalitäten des Stroms frei wählen.
Sofern die Vermietung aber mit den begleitenden Leistungen objektiv eine Gesamtheit bildet, kann davon ausgegangen werden, dass die Leistung mit der Vermietung eine einheitliche Leistung bildet.
Auch der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass es sich bei der Lieferung von Strom, der über eine PV-Anlage erzeugt und an die Mieter abgegeben wird, um eine selbstständige umsatzsteuerpflichtige Leistung handelt, die zum Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen berechtigt. Denn kraft Gesetzes kann der Mieter den Stromanbieter frei wählen.
Merke: Die Frage des Vorsteuerabzugs hat durch § 12 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) an Bedeutung verloren. Denn unter den dort genannten Voraussetzungen werden Betreiber von PV-Anlagen bei der Anschaffung der Anlage nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet. § 12 Abs. 3 UStG ist am 1.1.2023 in Kraft getreten, wobei hier die Leistungserbringung, also regelmäßig die Abnahme der Anlage, entscheidend ist.
Quelle | FG Münster, Urteil vom 18.2.2025, Az. 15 K 128/21 U, unter http://www.iww.de, Abruf-Nr. 247494; BFH-Urteil vom 17.7.2024, Az. XI R 8/21
Kategorie: Allgemein | 22.05.2025
