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03.08. 2026
Immobilienbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer: Gutachterausschüsse gestärkt
Foto: iStockphoto | AndreyPopov
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die von den Gutachterausschüssen ermittelten Vergleichspreise für Immobilien von der Finanzverwaltung und den Steuerpflichtigen grundsätzlich bei der Grundstücksbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer heranzuziehen sind. Die finanzgerichtliche Kontrolle der Vergleichspreise beschränkt sich auf offensichtliche Unrichtigkeiten. Erst wenn solche vorliegen, muss das Finanzgericht den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufklären.
Sachverhalt: Es ging um die Bewertung einer geerbten Eigentumswohnung, deren Verkehrswert vom Finanzamt auf Basis von 20 Vergleichspreisen eines Gutachterausschusses auf 186.000 EUR festgestellt wurde. Nach § 182 Abs. 2 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) ist Wohnungseigentum für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer grundsätzlich im Vergleichswertverfahren zu bewerten. Grundlage dafür sind vorrangig die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise (§ 183 Abs. 1 S. 2 BewG). Diese Vergleichspreise leiten die Gutachterausschüsse überwiegend aus Verkäufen ähnlicher Objekte ab.
Die Erben wandten sich gegen diese Bewertung. Sie kritisierten insbesondere die Auswahl der Vergleichsobjekte und die Berechnung des Durchschnittswerts. Der Bundesfinanzhof wies diese Einwände jedoch zurück.
Der gesetzlich angeordnete Vorrang der vom Gutachterausschuss mitgeteilten Vergleichspreise ist rechtsstaatlich unbedenklich. Die Ausschüsse verfügen über eine besondere Kompetenz bei der von Beurteilungs- und Ermessenserwägungen abhängigen Wertfindung. Es handelt sich um staatliche Behörden, die auf gesetzlicher Grundlage errichtet und als selbstständige und unabhängige Gremien eingerichtet sind.
Quelle | BFH-Urteil vom 11.3.2026, Az. II R 6/23, unter http://www.iww.de, Abruf-Nr. 254565; BFH, PM Nr. 35/26 vom 25.6.2026
Kategorie: Allgemein | 03.08.2026
15.07. 2026
Jahressteuergesetz 2026: Ein erster Entwurf liegt vor
Foto: iStock | AndreyPopov
Das Bundesfinanzministerium hat im Mai 2026 einen Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026 veröffentlicht. Der 151 Seiten umfassende Entwurf stellt ein sehr frühes Stadium im Gesetzgebungsverfahren dar, sodass mit Änderungen bzw. weiteren Neuregelungen zu rechnen ist. Ausgewählte Vorhaben werden nachfolgend vorgestellt.
Umsatzsteuerliche Organschaft
Derzeitige Regelungen im Überblick
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbstständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln.
Die Organschaft führt also zu einer Zusammenfassung mehrerer Unternehmen zu einem Steuerpflichtigen. Demzufolge werden Leistungsbeziehungen zwischen diesen Unternehmen nicht mehr besteuert.
Der Organträger ist Steuerschuldner auch für die Umsätze, die andere eingegliederte Organgesellschaften gegenüber Dritten ausführen.
MERKE: Ein Wahlrecht hinsichtlich des Eintretens der Rechtsfolgen der Organschaft ist nicht vorgesehen.
Geplante Regelungen (auszugsweise)
Der Gesetzgeber möchte die umsatzsteuerliche Organschaft in § 2c UStG-Entwurf zumindest teilweise neu regeln. Im Gegensatz zum bisherigen Recht sollen die Rechtsfolgen künftig nur auf ausdrückliche Erklärung des Organträgers gegenüber der zuständigen Finanzbehörde mit Wirkung für die Zukunft eintreten (Antragserfordernis). Unabhängig von der Erklärung soll eine Organschaft auch künftig nur vorliegen, wenn die übrigen materiell-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Beachten Sie: Soweit die Voraussetzungen für die umsatzsteuerliche Organschaft entfallen sind, soll eine unverzügliche Anzeigepflicht des Organträgers bestehen.
In § 2c Abs. 5 UStG-Entwurf ist eine neue Haftungsnorm enthalten. Der Anwendungsbereich umfasst im Wesentlichen die Fälle, in denen (wegen der Rückabwicklung) ein Beteiligter einen Erstattungsanspruch besitzt, während der korrespondierende Nachforderungsanspruch nicht mehr beigetrieben werden kann.
Darüber hinaus sollen (in Analogie zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs) auch Personengesellschaften Organgesellschaften sein können.
Beachten Sie: Die Neuregelungen sollen grundsätzlich ab dem 1.1.2029 gelten. Unternehmen sollen die Erklärungen zum Bestand einer Organschaft aber bereits ab dem 1.7.2028 (mit Wirkung ab 2029) abgeben können.
Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück
Wurde ein bebautes Grundstück für einen Gesamtkaufpreis angeschafft, ist der Gesamtkaufpreis insbesondere zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung des Gebäudes aufzuteilen.
Nun soll die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Kaufpreisaufteilung gesetzlich kodifiziert werden. Der neue § 6f des Einkommensteuergesetzes-Entwurf (EStG-Entwurf) sieht in Abs. 1 folgende Regelung vor: „Eine im Kaufvertrag vorgenommene Aufteilung des Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück auf den Grund und Boden einerseits sowie das Gebäude andererseits ist der Besteuerung zugrunde zu legen, sofern sie die realen Wertverhältnisse nicht in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich haltbar erscheint.“
Kann der Besteuerung keine vertragliche Kaufpreisaufteilung zugrunde gelegt werden, soll zunächst der Boden- und Gebäudewert gesondert ermittelt werden und sodann der Gesamtkaufpreis nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile in Anschaffungskosten für den Grund- und Boden- sowie den Gebäudeanteil aufzuteilen sein. Für die Wertermittlung soll die Immobilienwertermittlungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen sein.
Das Bundesfinanzministerium soll eine Arbeitshilfe zur vereinfachten Kaufpreisaufteilung veröffentlichen, deren Aufteilungsergebnis der Besteuerung zugrunde gelegt werden kann. Es handelt sich dabei um eine qualifizierte Schätzung, die (sachverständig begründet) widerlegt werden kann.
MERKE: Nach § 6f Abs. 3 S. 3 EStG-Entwurf soll der Nachweis wie folgt zu erbringen sein: „Durch Vorlage eines für diesen Zweck nach persönlicher Vorortbesichtigung erstellten Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken oder von Personen, die von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung aller Arten von bebauten und unbebauten Grundstücken zertifiziert worden sind.“
Beachten Sie: § 6f EStG soll erstmals für bebaute Grundstücke anzuwenden sein, die aufgrund eines nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichgestellten Rechtsakts angeschafft wurden.
Erste Tätigkeitsstätte
Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann „nur“ eine Entfernungspauschale geltend gemacht werden (kein Abzug nach Reisekostengrundsätzen).
Eine erste Tätigkeitsstätte setzt nach § 9 Abs. 4 EStG eine dauerhafte Zuordnung des Arbeitnehmers zu dieser Tätigkeitsstätte durch dienst- oder arbeitsrechtliche Bestimmungen voraus. Der maßgebliche Zeitraum in § 9 Abs. 4 S. 3 EStG, nach dem von einer dauerhaften Zuordnung auszugehen ist und damit eine erste Tätigkeitsstätte vorliegen kann, soll für das Inland von 48 Monaten auf 24 Monate herabgesetzt werden. Für das Ausland soll weiterhin ein Zeitraum von 48 Monaten relevant sein. Die Neuregelung soll ab dem 1.1.2027 gelten.
Zinssatz für die Vollverzinsung
Der Zinssatz für die Vollverzinsung nach § 233a der Abgabenordnung („Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen“) soll von 0,15 % auf 0,3 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab 2027 erhöht werden.
Quelle | Jahressteuergesetz 2026, Referentenentwurf des BMF, Stand: 19.5.2026
Kategorie: Allgemein | 15.07.2026
13.05. 2026
Warnung vor gefälschten E-Mails (Phishing)
Foto: iStock | Supatman
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat kürzlich darauf hingewiesen, dass verstärkt betrügerische E-Mails versendet werden, die den Anschein erwecken, vom BMJV oder vom Bundesamt für Justiz (BfJ) zu stammen.
Diese Schreiben sind häufig fälschlicherweise mit „Staatssekretärin” unterzeichnet. Zudem werden das Logo des BMJV sowie der Flaggenstab missbräuchlich verwendet. Die Betrüger nutzen oft Vorwände wie angebliche Bußgelder, ausstehende Zahlungen oder dringende gerichtliche Vorladungen, um den Adressaten zum Klicken auf Links oder zum Öffnen von Dateianhängen zu bewegen.
Das BMJV betont, dass es niemals per E-Mail zur Zahlung von Geldbeträgen auffordert. Offizielle Bescheide werden in der Regel postalisch zugestellt. Des Weiteren soll bei E-Mails auf die Absenderadresse geachtet werden, die auf @bmjv.bund.de endet.
Beachten Sie: Betroffene sollten auf keine Links klicken, keine Anhänge öffnen und keine persönlichen Daten oder Bankverbindungen eingeben.
Quelle | BMJV: „Achtung! Aktuelle Warnung vor gefälschten E-Mails (Phishing)“, veröffentlicht am 18.2.2026
Kategorie: Allgemein | 13.05.2026
20.04. 2026
Neue Meldepflicht für Kryptowerte
Foto: iStock | Marc Bruxelle
Durch das Gesetz über die Meldepflicht von Anbietern und den automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen bei Kryptowerte-Dienstleistungen (Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz) wurde eine EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Die Meldung der Anbieter an das Bundeszentralamt für Steuern hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch zu erfolgen. Das Bundesfinanzministerium hat diesen Datensatz jüngst bekannt gegeben.
Beachten Sie: Die in den jeweiligen Mitgliedstaaten ab 2026 gemeldeten Daten werden innerhalb der EU automatisch ausgetauscht, erstmals im Jahr 2027. Innerhalb Deutschlands regelt das Gesetz zudem die Weiterleitung der Transaktionsdaten an die Landesfinanzbehörden. Ein Abgleich etwaiger Krypto-Gewinne mit den in Steuererklärungen angegebenen Einkünften ist dann, so das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen, ohne Weiteres möglich.
Quelle | Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz, BGBl I 2025, Nr. 352; BMF-Schreiben vom 14.1.2026, Az. IV D 3 - S 1316/00708/051/004; FinMin NRW, Mitteilung vom 29.12.2025: Meldepflicht für Kryptowerte bringt „Schub für Transparenz bei Deals mit digitalem Geld“
Kategorie: Allgemein | 20.04.2026
02.03. 2026
Neues Merkblatt zum Kindergeld
Foto: iStock | CalypsoArt
Mit Wirkung ab 2026 beträgt das Kindergeld für jedes anspruchsberechtigte Kind 259 EUR im Monat. In einem neuen Merkblatt werden wichtige Aspekte rund um das Thema Kindergeld dargestellt, u. a.: „Beginn und Ende des Anspruchs auf Kindergeld“ sowie „Nachweise für die Familienkasse.“ Das Merkblatt enthält zudem ein Wörterbuch, in dem Begriffe kurz erklärt werden.
Quelle | BZSt, Stand: Januar 2026; abrufbar unter http://www.iww.de/s15062
Kategorie: Allgemein | 02.03.2026
17.02. 2026
Geldgeschenk zu Ostern über 20.000 EUR: Kein übliches (steuerfreies) Gelegenheitsgeschenk
Foto: Ravitaliy | iStock
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sind übliche Gelegenheitsgeschenke steuerfrei. Doch was heißt jetzt genau „üblich“? Mit dieser Frage musste sich jüngst das Finanzgericht Rheinland-Pfalz beschäftigen und kam zu dem Ergebnis, dass für ein Geldgeschenk zu Ostern i. H. von 20.000 EUR Schenkungsteuer anfällt, da es sich hierbei nicht mehr um ein „übliches Gelegenheitsgeschenk“ handelt.
Ob ein Gelegenheitsgeschenk nach Art und Umfang „üblich“ ist, richtet sich nicht nach den Gewohnheiten bestimmter Bevölkerungskreise bzw. den Vermögensverhältnissen des Schenkers oder des Beschenkten. Nach Ansicht des Finanzgerichts muss sich die Üblichkeit derartiger Gelegenheitsgeschenke (nicht zuletzt wegen des Gleichheitssatzes) am Maßstab der allgemeinen Verkehrsanschauung orientieren.
Beachten Sie: Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat gegen seine Entscheidung die Revision zugelassen. Denn für die Klärung der Konturen des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG sieht das Finanzgericht eine grundsätzliche Bedeutung.
Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4.12.2025, Az. 4 K 1564/24, unter http://www.iww.de, Abruf-Nr. 252082
Kategorie: Allgemein | 17.02.2026
16.01. 2026
Künstliche Intelligenz in der Steuerveranlagung: Nordrhein-Westfalen weitet Pilotprojekt aus
Foto: bestofgreenscreen | iStock
Seit Mai 2025 setzt die Finanzverwaltung in Nordrhein-Westfalen als erste in Deutschland ein selbst entwickeltes KI-Tool ein, welches das Risikomanagement bei der Bearbeitung von Einkommensteuererklärungen ergänzen soll. Die analytische Künstliche Intelligenz erkennt Muster und checkt, wo es keinen Prüfbedarf gibt, sodass die Erklärungen vollautomatisch durchlaufen können. Das Ziel: Zukünftig sollen bei einfachen Arbeitnehmerfällen ohne großes Risikopotenzial Bescheide sehr viel schneller erzeugt werden. Die daraus resultierende Entlastung soll dann Kapazitäten für die komplexen Fälle mit hohem Prüfbedarf schaffen. |
Mit dem Pilotprojekt wurde im Mai 2025 in vier Finanzämtern gestartet. Seit Oktober setzen das KI-Tool nun vier weitere Finanzämter in Nordrhein-Westfalen ein, um die Künstliche Intelligenz optimal testen und das Pilotprojekt zügig abschließen zu können.
Beachten Sie: Nordrhein-Westfalen entwickelt die KI-Komponente im Rahmen der Steuer-IT-Gemeinschaft KONSENS auch für die anderen Bundesländer. In Nordrhein-Westfalen ist der flächendeckende Einsatz bereits für den Start der Steuerveranlagung für 2025 im Frühjahr kommenden Jahres vorgesehen.
Quelle | FinMin Nordrhein-Westfalen, Mitteilung vom 3.11.2025: „Nordrhein-Westfalen weitet Pilotprojekt zu KI in der Steuerveranlagung aus“
Kategorie: Allgemein | 16.01.2026
09.01. 2026
Verträge zwischen nahen Angehörigen: Besser schriftlich, aber nicht zwingend erforderlich
Foto: AntonioGuillem | iStock
Allein der fehlende Abschluss eines schriftlichen Vertrags führt nicht dazu, dass Verträge zwischen nahen Angehörigen steuerlich nicht anzuerkennen sind. Ein Schriftformerfordernis gibt es grundsätzlich nicht. Aus einem aktuellen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts geht zudem hervor, dass bei einem Fremdvergleich eine Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände zu erfolgen hat.
Hintergrund: Bei Verträgen unter nahen Angehörigen (z. B. Ehegatten) schauen die Finanzämter regelmäßig ganz genau hin. Denn während Vertragsgestaltungen zwischen fremden Dritten von Interessengegensätzen geprägt sind, fehlen diese bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen. Somit steht zumindest die Vermutung im Raum, dass die Vereinbarungen nur aus Steuerersparnisgründen geschlossen wurden.
Praxistipp: Trotz der positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sollten Verträge zwischen nahen Angehörigen aus Beweisgründen schriftlich abgeschlossen werden. Da die Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten müssen, sollten Leistung und Gegenleistung eindeutig geregelt werden.
Von besonderer Wichtigkeit ist, dass das Vereinbarte auch tatsächlich durchgeführt wird.
Quelle | BVerfG, Beschluss vom 27.5.2025, Az. 2 BvR 172/24, unter http://www.iww.de, Abruf-Nr. 251029
Kategorie: Allgemein | 09.01.2026
08.12. 2025
Verträge zwischen Angehörigen: Besser schriftlich, aber nicht zwingend erforderlich
Foto: BernardaSv | iStock
Allein der fehlende Abschluss eines schriftlichen Vertrags führt nicht dazu, dass Verträge zwischen nahen Angehörigen steuerlich nicht anzuerkennen sind. Ein Schriftformerfordernis gibt es grundsätzlich nicht. Aus einem aktuellen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts geht zudem hervor, dass bei einem Fremdvergleich eine Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände zu erfolgen hat. |
Hintergrund: Bei Verträgen unter nahen Angehörigen (z. B. Ehegatten) schauen die Finanzämter regelmäßig ganz genau hin. Denn während Vertragsgestaltungen zwischen fremden Dritten von Interessengegensätzen geprägt sind, fehlen diese bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen. Somit steht zumindest die Vermutung im Raum, dass die Vereinbarungen nur aus Steuerersparnisgründen geschlossen wurden.
Praxistipp: Trotz der positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sollten Verträge zwischen nahen Angehörigen aus Beweisgründen schriftlich abgeschlossen werden. Da die Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten müssen, sollten Leistung und Gegenleistung eindeutig geregelt werden.
Von besonderer Wichtigkeit ist, dass das Vereinbarte auch tatsächlich durchgeführt wird.
Quelle | BVerfG, Beschluss vom 27.5.2025, Az. 2 BvR 172/24, unter http://www.iww.de, Abruf-Nr. 251029
Kategorie: Allgemein | 08.12.2025
26.11. 2025
Unterhaltsleistungen: Bundesfinanzministerium äußert sich zum Nachweis der Zahlung
Foto: iStock | Mirko Kuzmanovic
Unterhaltsaufwendungen (beispielsweise an Eltern oder Kinder) können nach § 33a Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2025 geregelt, dass bei Geldzuwendungen die Zahlung der Unterhaltsleistungen durch Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person zu erfolgen hat. Zum Nachweis hat das Bundesfinanzministerium nun Stellung bezogen. |
Hintergrund: Steuerpflichtige können Unterhaltsleistungen insbesondere dann als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a EStG in der Einkommensteuererklärung geltend machen, wenn
- sie gegenüber der Person gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sind,
- sie die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person angeben,
- kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag für die unterhaltene Person besteht und
- die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt.
Der Abzug ist auf die Höhe des Grundfreibetrags (für 2025: 12.096 EUR) beschränkt. Übernommene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden zusätzlich berücksichtigt.
Beachten Sie: Der Höchstbetrag mindert sich aber um Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person, die 624 EUR im Jahr übersteigen.
Aktuelle Schreiben: Das Bundesfinanzministerium hat sich zur Berücksichtigung von Aufwendungen für den Unterhalt von Personen im Ausland geäußert. In einem weiteren Schreiben vom 15.10.2025 gibt das Bundesfinanzministerium allgemeine Hinweise zum Abzug von Unterhaltsaufwendungen. In diesem Schreiben verweist es hinsichtlich der Nachweiserfordernisse bei Geldzuwendungen auf das erstgenannte Schreiben.
Überweisungen sind grundsätzlich durch Belege (Buchungsbestätigungen oder Kontoauszüge) nachzuweisen, die die unterhaltene Person als Empfänger ausweisen. Für die Überweisung anfallende Aufwendungen sind keine Unterhaltsaufwendungen.
Merke: Überweisungen auf ein nicht auf den Namen der unterhaltenen Person lautendes Konto erfüllen nicht die Abzugsvoraussetzungen. Eine Ausnahme gilt für Zahlungen, die zur Erfüllung einer Verbindlichkeit der unterhaltenen Person für typische Unterhaltsaufwendungen in deren Namen direkt auf das Bankkonto eines Dritten überwiesen werden (abgekürzter Zahlungsweg). Diese Zahlungen können berücksichtigt werden, wenn die Verbindlichkeit vom Steuerpflichtigen nachgewiesen werden kann (z. B. durch Vorlage des Mietvertrags).
Quelle | BMF-Schreiben vom 15.10.2025, Az. IV C 3 - S 2285/00031/001/024 und Az. IV C 3 - S 2285/00031/001/025
Kategorie: Allgemein | 26.11.2025
07.11. 2025
Schreiben der Finanzverwaltung: Steuerermäßigung für eine energetische Gebäudesanierung
Foto: princigalli | iStock
Steuerpflichtige, die ihre Immobilie zu eigenen Wohnzwecken nutzen, können unter den Voraussetzungen des § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) eine Steuerermäßigung für durchgeführte energetische Maßnahmen im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung beantragen. Zu den Anwendungsfragen hatte das Bundesfinanzministerium bereits 2021 ein Schreiben veröffentlicht, das nun in einer überarbeiteten Fassung vorliegt. |
In dem 33 Seiten umfassenden Schreiben stellt das Bundesfinanzministerium nun ausdrücklich klar, dass auch eine Wohnflächenerweiterung begünstigt ist. In der Rz. 3 heißt es: Wird im Zusammenhang mit der energetischen Sanierung des Gebäudes die Wohnfläche erweitert, können auch die an der Erweiterung durchgeführten energetischen Maßnahmen der steuerlichen Förderung nach § 35c EStG unterfallen (beispielsweise durch eine Gaube, eine Dachgeschossaufstockung oder einen Anbau).
Beachten Sie: Wie in der Vorfassung ist eine Anlage enthalten, die typische vorbereitende Arbeiten und Umfeldmaßnahmen aufführt. Diese können von der Steuerermäßigung umfasst sein, soweit sie im Zusammenhang mit einer den technischen Mindestanforderungen der ESanMV (= Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung) genügenden energetischen Maßnahme stehen.
Quelle | BMF-Schreiben vom 21.8.2025, Az. IV C 1 - S 2296-c/00004/018/050, unter http://www.iww.de, Abruf-Nr. 250572
Kategorie: Allgemein | 07.11.2025
22.10. 2025
Keine außergewöhnlichen Belastungen: Vermögensverlust wegen Trickbetrugs
Foto: Halfpoint | iStock
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Vermögensverluste aus einem Trickbetrug, bei dem die Täter einem älteren Menschen am Telefon die Notlage eines nahen Angehörigen vortäuschen, nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind. |
Sachverhalt: Eine 77 Jahre alte Rentnerin erhielt von einem vermeintlichen Rechtsanwalt einen Telefonanruf. Dieser gab an, ihre Tochter habe einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht. Die drohende Untersuchungshaft könne durch Zahlung einer Kaution von 50.000 EUR vermieden werden. Daraufhin hob die Rentnerin den Betrag von ihrer Bank ab und übergab ihn einem Boten. Nachdem sie den Betrug durchschaut hatte, erstattete sie Strafanzeige. Das Verfahren wurde jedoch eingestellt, weil die Täter nicht ermittelt werden konnten.
Den Vermögensverlust machte die Rentnerin in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend jedoch ohne Erfolg.
Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster sind die Aufwendungen nicht außergewöhnlich. Die Rentnerin ist Opfer einer Betrugsmasche geworden, die potenziell jeden treffen kann. Zudem fehlt es an der Zwangsläufigkeit. Da die Zwangslage objektiv zu beurteilen ist und keine Gefahr für die Tochter vorgelegen hat, war es objektiv zumutbar, zunächst zur Tochter oder zur Polizei Kontakt aufzunehmen.
Beachten Sie: Die Revision wurde zugelassen, da die steuerliche Behandlung von Betrugsopfern bei Schockanrufen viele Steuerpflichtige betrifft und höchstrichterlich noch nicht geklärt ist.
Quelle | FG Münster, Urteil vom 2.9.2025, Az. 1 K 360/25 E, unter http://www.iww.de, Abruf-Nr. 250144
Kategorie: Allgemein | 22.10.2025
