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28.02. 2023
Umsatzsteuer: Keine Steuerschuld bei überhöhten Steuerausweis an Endverbraucher
Foto: nmann77 | Adobe Stock
Weist ein Unternehmer in der Rechnung einen höheren als den gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag aus (z. B. 19 % anstatt 7 %), schuldet er auch den überhöhten Betrag. § 14c Abs. 1 S. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) erlaubt zwar die Korrektur des überhöhten Ausweises per Rechnungsberichtigung. Doch gerade bei vielen Kleinbetragsrechnungen an Endverbraucher ist dies problematisch bzw. faktisch unmöglich, weil die Kontaktdaten der Personen oft nicht bekannt sind. Zu der Thematik „überhöhter Steuerausweis“ erging nun ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs in einem österreichischen Verfahren, welches der deutschen Handhabung entgegensteht. |
Der Europäische Gerichtshof hat Folgendes entschieden: Hat ein Steuerpflichtiger eine Dienstleistung erbracht und in seiner Rechnung einen Mehrwertsteuerbetrag ausgewiesen, der auf der Grundlage eines falschen Steuersatzes berechnet wurde, schuldet er den zu Unrecht in Rechnung gestellten Teil der Mehrwertsteuer nicht, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil diese Dienstleistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Somit kam es auf die zweite Frage, die sich mit der Berichtigung der Rechnungen befasste, nicht mehr an.
Quelle | EuGH, Urteil vom 8.12.2022, Rs. C378/21, unter http://www.iww.de, Abruf-Nr. 233527
Kategorie: Unternehmer | 28.02.2023
20.02. 2023
Höherer Grundentlastungsbetrag für Alleinerziehende
Foto: RODNAE Productions | Pexels
Seit 2023 beträgt der Grundentlastungsbetrag für Alleinerziehende mit einem Kind pauschal 4.260 EUR pro Jahr (davor waren es 4.008 EUR). Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind, für das ebenfalls die Voraussetzungen des § 24b Einkommensteuergesetz (EStG) erfüllt werden, um jeweils 240 EUR. Zudem hat das Bundesfinanzministerium umfangreich zum Entlastungsbetrag Stellung bezogen und dabei die positive Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus 2021 umgesetzt, wonach der Entlastungsbetrag auch im Jahr der Eheschließung oder Trennung zeitanteilig beansprucht werden kann, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt werden.
Bislang hat die Finanzverwaltung den Entlastungsbetrag im Jahr der Eheschließung oder Trennung infolge der möglichen Zusammenveranlagung nicht anerkannt. Nunmehr ist wie folgt zu unterscheiden:
In dem Veranlagungszeitraum, in dem sich die Ehegatten trennen, ist eine zeitanteilige Inanspruchnahme möglich, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt sind. Bei dauerndem Getrenntleben kann der Entlastungsbetrag zeitanteilig ab dem Monat der Trennung beansprucht werden.
Der Steuerpflichtige kann den Entlastungsbetrag im Jahr der Eheschließung zeitanteilig in Anspruch nehmen, sofern er die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt, insbesondere nicht bereits in einer Haushaltsgemeinschaft mit dem späteren Ehegatten gelebt hat.
Beachten Sie: In dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums finden sich auch viele Ausführungen, wann eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person vorliegt, die den Entlastungsbetrag ausschließt. Ist der Partner nur vorübergehend abwesend (z. B. Krankenhausaufenthalt oder Auslandsreise), liegt weiter eine Haushaltsgemeinschaft vor. Ist die Abwesenheit aber nicht nur vorübergehend (z. B. Auszug aus der gemeinsamen Wohnung oder Meldung als vermisst), entfällt die Haushaltsgemeinschaft.
Quelle | BMF-Schreiben vom 23.11.2022, Az. IV C 8 - S 2265-a/22/10001 :001, unter http://www.iww.de, Abruf-Nr. 232553
Kategorie: Allgemein | 20.02.2023
31.01. 2023
Ab 2023 keine steuerliche Förderung von Gasheizungen mehr
Foto: Ingo Bartussek | Adobe Stock
Steuerpflichtige, die ihre Immobilie zu eigenen Wohnzwecken nutzen, können eine Steuerermäßigung für durchgeführte energetische Maßnahmen (§ 35c Einkommensteuergesetz (EStG)) im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung beantragen. Durch die „Zweite Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung“ werden gasbetriebene Wärmepumpen, Gasbrennwerttechnik und Gas-Hybridheizungen ab 2023 nicht mehr gefördert. |
Hintergrund: Die Steuerermäßigung setzt u. a. voraus, dass das Objekt bei Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre ist; maßgebend ist der Herstellungsbeginn.
Begünstigte Maßnahmen sind u. a. die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken sowie die Erneuerung der Fenster, Außentüren oder der Heizungsanlage. Welche Mindestanforderungen für die energetischen Maßnahmen gelten, wurde in der „Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung“ geregelt.
Quelle | Zweite Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung, BGBl I 2022, S. 2414
Kategorie: Allgemein | 31.01.2023
03.01. 2023
Wann ist bezahlte Kennzeichenwerbung Arbeitslohn?
Foto: Stockfotos-MG | Adobe Stock
Nach Meinung des Bundesfinanzhofs ist ein von einem Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer gezahltes Entgelt für Werbung des Arbeitgebers auf dem Kennzeichenhalter des privaten Pkw des Arbeitnehmers Arbeitslohn, wenn dem abgeschlossenen „Werbemietvertrag“ kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zukommt. |
Hintergrund: Nicht jede Zahlung eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer stellt Arbeitslohn dar. Vielmehr kann ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer neben dem Arbeitsvertrag weitere eigenständige Verträge abschließen. Kommt einem gesondert abgeschlossenen Vertrag allerdings kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zu, kann es sich insoweit um eine weitere Arbeitslohnzahlung handeln.
Zum Sachverhalt
Ein Arbeitgeber hatte mit einem Teil seiner Arbeitnehmer „Werbemietverträge“ geschlossen. Danach verpflichteten sich diese, mit Werbung des Arbeitgebers versehene Kennzeichenhalter an ihren privaten Pkw anzubringen. Dafür erhielten sie jährlich 255 EUR. Der Arbeitgeber behandelte das „Werbeentgelt“ als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) und behielt daher keine Lohnsteuer ein. Dies war auch für die Arbeitnehmer vorteilhaft, da solche Einkünfte unterhalb eines Betrags von 256 EUR jährlich steuerfrei sind.
Kein eigener wirtschaftlicher Gehalt
Das Finanzamt ging demgegenüber von einer Lohnzahlung aus und nahm den Arbeitgeber für die nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer in Haftung und zwar zu Recht, wie das Finanzgericht Münster und nun auch der Bundesfinanzhof in der Revision entschieden.
Die Zahlungen gehören zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, weil sie durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind und nicht auf einem Sonderrechtsverhältnis „Mietvertrag Werbefläche“ beruhen, da diesem kein eigener wirtschaftlicher Gehalt zukommt.
Der Bundesfinanzhof erachtete insbesondere die folgenden Würdigungen der Vorinstanz nicht nur als möglich, sondern als naheliegend:
- Dem gesondert abgeschlossenen „Mietvertrag Werbefläche“ kam unter Berücksichtigung der am Markt befindlichen Angebote schon aufgrund seiner Ausgestaltung kein eigener wirtschaftlicher Gehalt zu. Denn die Erzielung einer Werbewirkung war nicht sichergestellt und die Bemessung des Entgelts war offensichtlich an der in § 22 Nr. 3 EStG geregelten Freigrenze orientiert.
- Der Werbeeffekt war nicht wie im wirtschaftlichen Geschäftsverkehr üblich ausschlaggebendes Kriterium für die Bemessung des Entgelts gewesen.
- Das Finanzgericht berücksichtigte zudem, dass Verträge ausschließlich mit Mitarbeitern abgeschlossen wurden und die Laufzeit der Verträge an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses geknüpft war.
Quelle | BFH, Beschluss vom 21.6.2022, Az. VI R 20/20, unter http://www.iww.de, Abruf-Nr. 232092; BFH, PM Nr. 51/22 vom 3.11.2022
Kategorie: Unternehmer | 03.01.2023
21.12. 2022
Abzug von Taxikosten nur in Höhe der Entfernungspauschale
Foto: Tobias Arhelger | Adobe Stock
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer für seine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (zumeist dessen üblicher Arbeitsplatz) auch bei Nutzung eines Taxis lediglich Aufwendungen in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzen kann.
Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind grundsätzlich pauschal in Höhe von 0,30 EUR für jeden Entfernungskilometer (ab dem 21. Kilometer: 0,38 EUR) anzusetzen und zwar unabhängig davon, welches Verkehrsmittel genutzt wird.
Eine Ausnahme gilt nach § 9 Abs. 2 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) jedoch bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln. Aufwendungen hierfür können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.
Der Bundesfinanzhof stellt bei seiner Entscheidung fest, dass der Gesetzgeber bei Einführung der Ausnahmeregelung eine Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (insbesondere Bus und Bahn) und damit ein enges Verständnis des Begriffs des öffentlichen Verkehrsmittels vor Augen hatte. Ein im Gelegenheitsverkehr genutztes Taxi zählt nach Meinung des Bundesfinanzhofs nicht zu den „öffentlichen Verkehrsmitteln“ im Sinne des § 9 Abs. 2 S. 2 EStG, sodass die Ausnahmeregelung hier nicht greift.
Quelle | BFH-Urteil vom 9.6.2022, Az. VI R 26/20, unter http://www.iww.de, Abruf-Nr. 232091; BFH, PM Nr. 50/22 vom 3.11.2022
Kategorie: Arbeitnehmer | 21.12.2022
12.12. 2022
Bundesrat stimmt Inflationsausgleichsgesetz zu
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Der Bundesrat hat dem Inflationsausgleichsgesetz am 25.11.2022 zugestimmt. Angesichts der hohen Inflation wurden insbesondere das Kindergeld (für das erste, zweite und dritte Kind) und der Grundfreibetrag noch weiter angehoben als ursprünglich geplant. |
Der steuerliche Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, steigt zum 1.1.2023 von derzeit 10.347 EUR auf 10.908 EUR. Für das Jahr 2024 erfolgt dann eine Anhebung auf 11.604 EUR.
Der Unterhaltshöchstbetrag entspricht ab dem Jahr 2022 dem Grundfreibetrag. Dies bedeutet für 2022 eine nachträgliche Erhöhung von 9.984 EUR auf 10.347 EUR.
Kalte Progression
Durch folgende Anpassungen sollen höhere Einkommen trotz steigender Inflation auch tatsächlich bei den Bürgern ankommen. Der Effekt der kalten Progression soll ausgeglichen werden.
Die Tarifeckwerte wurden entsprechend der erwarteten Inflation nach rechts verschoben. Das bedeutet: Der Spitzensteuersatz „greift“ 2023 bei 62.810 EUR statt bisher bei 58.597 EUR. 2024 wird er dann ab 66.761 EUR beginnen.
Sehr hohe Einkommen (Reichensteuersatz) ab 277.826 EUR werden von der Anpassung indes ausgenommen.
Familien und Solidaritätszuschlag
Die Kinderfreibeträge wurden schrittweise von 2022 bis 2024 erhöht (1.1.2022: 8.548 EUR; 1.1.2023: 8.952 EUR; 1.1.2024: 9.312 EUR).
Das Kindergeld wird ab 2023 um monatlich 31 EUR für das erste und zweite Kind erhöht; für das dritte Kind erfolgt eine Erhöhung um 25 EUR. Damit beträgt das Kindergeld dann einheitlich 250 EUR im Monat. Da für das vierte und jedes weitere Kind keine Erhöhung erfolgen wird, bleibt es hier bei 250 EUR.
Um „ein Hineinwachsen“ in den Solidaritätszuschlag zu verhindern, wurde die Freigrenze ab 2023 und 2024 angehoben. Es sollen weiter ca. 90 % der Steuerzahler vollständig vom Solidaritätszuschlag entlastet sein.
Quelle | Inflationsausgleichsgesetz, BR-Drs. 576/22 (B) vom 25.11.2022; Die Bundesregierung: „Inflationsausgleich für 48 Millionen Menschen“ vom 10.11.2022
Kategorie: Allgemein | 12.12.2022
08.11. 2022
Hinweise für Arbeitnehmer zum Jahreswechsel 2022/23
Foto: momius | Adobe Stock
Für Arbeitnehmer kann es vorteilhaft sein, berufsbezogene Ausgaben oder variable Gehaltsbestandteile vorzuziehen oder in das nächste Jahr zu verlagern. Maßgebend ist grundsätzlich das Zu- und Abflussprinzip. Sofern die Werbungskosten insgesamt unter dem Pauschbetrag von 1.200 EUR liegen werden, sollten noch ausstehende Aufwendungen (z. B. für Fachliteratur oder Arbeitsmittel) nach Möglichkeit in das Jahr 2023 verschoben werden. |
Spätestens zum Jahresende 2022 sollten Arbeitgeber und Belegschaft prüfen, ob die vielseitigen Möglichkeiten von steuerfreien (z. B. „Corona-Pflegebonus“ bis zu 4.500 EUR) und begünstigten Lohnbestandteilen optimal ausgeschöpft wurden. Darunter fallen auch Sachbezüge (monatliche Freigrenze von 50 EUR) oder der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR (jährlich) für vom Betrieb angebotene Waren.
Kategorie: Arbeitnehmer | 08.11.2022
17.10. 2022
Grundsteuer-Abgabefrist verlängert bis zum 31.1.2023
Foto: Butch | Adobe Stock
Im Zuge der Grundsteuerreform müssen in Deutschland rund 36 Millionen Grundstücke auf den 1.1.2022 neu bewertet werden. Dazu müssen die Eigentümer für jedes Grundstück eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (grundsätzlich elektronisch) einreichen. Die Abgabefrist, die am 31.10.2022 enden sollte, wurde nun bundesweit bis 31.1.2023 verlängert (Entscheidung der Finanzminister der Länder vom 13.10.2022). Nachfolgend sind wichtige Punkte zur Grundsteuerreform aufgeführt. |
Anhand der Angaben in der Grundsteuererklärung berechnet das Finanzamt den Grundsteuerwert und stellt einen Grundsteuerwertbescheid aus. Außerdem berechnet es anhand einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl den Grundsteuermessbetrag und erstellt einen Grundsteuermessbescheid.
Den Städten und Gemeinden stellt das Finanzamt elektronisch die Daten zur Verfügung, die für die Berechnung der Grundsteuer erforderlich sind. Anhand dieser Daten ermitteln die Städte und Gemeinden dann (wie bisher) die zu zahlende Grundsteuer. Dazu multiplizieren sie den Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz, der von der Stadt bzw. der Gemeinde festgelegt wird. Daraus ergibt sich die zu zahlende Grundsteuer, die als Grundsteuerbescheid in der Regel an die Eigentümer gesendet wird.
Die neu berechnete Grundsteuer ist dann ab dem Jahr 2025 (!) auf der Grundlage des Grundsteuerbescheids der Städte und Gemeinden zu zahlen.
Feststellungserklärung und verschiedene Modelle
Die Erklärung ist (grundsätzlich) elektronisch abzugeben. Für die Übermittlung über das Portal „Mein ELSTER“ ist ein ELSTER-Benutzerkonto erforderlich. Ist noch kein Konto vorhanden, kann eine Registrierung unter www.elster.de vorgenommen werden.
Nach dem Bundesmodell werden die Grundstücke nach einem wertabhängigen Modell bewertet, wobei es hier insbesondere auf folgende Faktoren ankommt: Wert des Bodens (Bodenrichtwert), Höhe der statistisch ermittelten Nettokaltmiete, Grundstücksfläche, Immobilienart und Alter des Gebäudes.
Beachten Sie: Die Bundesländer durften eigenständige Grundsteuergesetze mit vom Bundesrecht abweichenden Bewertungsregeln verabschieden. Diese Bundesländer haben von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht: Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Hamburg.
Kategorie: Allgemein | 17.10.2022