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08.08. 2023
Pkw-Unfall im Ausland: Ende der Kfz-Steuerpflicht bei Nichtbenutzung
Foto: Aleksandr Neplokhov | Pexels
Wird ein im Inland zugelassenes Fahrzeug, das wegen einer Beteiligung an einem Verkehrsunfall in Italien beschlagnahmt wurde, mehrere Monate später verschrottet, kann die Kfz-Steuerpflicht bereits zum Beschlagnahmezeitpunkt enden. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden. |
Sachverhalt: A (mit Wohnsitz im Inland und in Italien) war am 6.1.2020 mit seinem im Inland zugelassenen Kfz an einem Unfall in Italien beteiligt. Das Fahrzeug wurde beschlagnahmt und der Führerschein wegen fehlender Zulassung in Italien eingezogen. Infolge der hohen Kosten verzichtete A auf eine Ummeldung und ließ das Kfz verschrotten. Wegen der erforderlichen Genehmigung der italienischen Behörden kam es erst am 20.6.2020 zur Verschrottung. Erst danach erhielt A die Fahrzeugpapiere wieder zurück und er konnte das Fahrzeug zum 14.7.2020 bei der inländischen Zulassungsbehörde abmelden.
A beantragte beim Hauptzollamt das Ende der Steuerpflicht zum 6.1.2020. Dieses stellte jedoch auf den Zeitpunkt der Verschrottung (20.6.2020) ab und setzte die Kfz-Steuer entsprechend fest. Ein früheres Ende könne nicht angenommen werden, da A die Verzögerung selbst zu verantworten habe. Das sah das Finanzgericht anders.
Im Streitfall greift § 5 Abs. 4 S. 2 KraftStG, wonach für das Ende der Steuerpflicht ein früherer Zeitpunkt zugrunde gelegt werden kann, wenn der Steuerschuldner glaubhaft macht, das Fahrzeug seit diesem Zeitpunkt nicht benutzt zu haben und er die Abmeldung nicht schuldhaft verzögert hat. Beweisvorsorge ist also oberstes Gebot.
Quelle | FG Münster, Urteil vom 14.4.2023, Az. 10 K 824/22 Kfz, unter http://www.iww.de, Abruf-Nr. 236520
Kategorie: Allgemein | 08.08.2023
25.05. 2023
Neuauflage der Broschüre „Vereine & Steuern“
Foto: Caiaimage / Martin Barraud
Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat die Broschüre „Vereine & Steuern“ neu aufgelegt (Stand: Februar 2023). Der Ratgeber wendet sich an Vereinsvorstände (insbesondere an Kassenwarte) und behandelt von der Gemeinnützigkeit bis zur Zuwendungsbestätigung wichtige Themen. Die Broschüre ist auf der Webseite des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen (unter www.iww.de/s7908) verfügbar.
Kategorie: Allgemein | 25.05.2023
20.04. 2023
Broschüre: Steuertipps für Menschen mit Renten- und Pensionseinkünften
Foto: Adobe Stock
Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat seine 16-seitige Broschüre „Steuertipps für Menschen mit Renten- und Pensionseinkünften“ aktualisiert (Stand: März 2023; unter www.iww.de/s7881). Die Broschüre beinhaltet Informationen für Menschen, die im Ruhestand Renten- oder Pensionseinkünfte (und ggf. weitere Einkünfte) beziehen.
Kategorie: Allgemein | 20.04.2023
28.03. 2023
Elektrofahrzeuge: Prämien aus der Treibhausgasminderungs-Quote sichern
Foto: dcbel | Pexels
Halter von privaten und betrieblichen Elektrofahrzeugen können am Emissionshandel teilnehmen und Treibhausgasminderungs-Quoten (kurz THG-Quoten) verkaufen. Je Elektrofahrzeug winken jährlich Einnahmen von rund 250 bis 400 EUR. In der Praxis stellt sich daher oft die Frage, wie die Erlöse aus dem Prämienhandel zu versteuern sind.
Hintergrund: Die Mineralölkonzerne wurden dazu verpflichtet, die klimaschädlichen Treibhausgase zu reduzieren. Schaffen Konzerne die Einsparung an CO2 nicht selbst, können sie die CO2-Ersparnisse anderer Unternehmen erwerben und diese auf ihre eigene Quote anrechnen. Aber auch Privatpersonen können die Ersparnisse an CO2 aus dem Betrieb eines Elektrofahrzeugs verkaufen.
Üblicherweise beantragt nicht jeder Fahrzeughalter selbst das notwendige Emissionszertifikat beim Umweltbundesamt und nimmt auch nicht selbst den Verkauf vor. Dies übernimmt regelmäßig ein Dienstleister, der für alle Fahrzeuge gebündelt die Emissionszertifikate beantragt. Im Anschluss verkauft er die Zertifikate gebündelt an die entsprechenden Konzerne. Von dem Erlös behält er einen Teil als Provision ein.
Beachten Sie: Berechtigt für die Teilnahme am Quotenhandel sind Elektroautos, aber auch Elektroroller und Elektromotorräder. Anspruchsberechtigt ist der im Fahrzeugschein eingetragene Halter. Unerheblich ist, ob das Fahrzeug gekauft oder geleast wurde.
Zur Steuerpflicht
Die Frage nach der ertragsteuerlichen Einordnung (Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer) hat das Bundesfinanzministerium auf seiner Homepage zuletzt mit Stand vom 28.10.2022 beantwortet:
Fahrzeug des Betriebsvermögens: Der Erlös aus dem Verkauf der THG-Quote ist als Betriebseinnahme zu erfassen und unterliegt damit der Einkommen- oder Körperschaftsteuer und ggf. auch der Gewerbesteuer.
Fahrzeug des Privatvermögens: Die Einnahmen aus der THG-Quote können keiner Einkunftsart zugerechnet werden und unterliegen nicht der Besteuerung.
Dienstwagen: Erhält der Arbeitgeber als Halter die Prämie, so liegt bei diesem eine steuerpflichtige Betriebseinnahme vor. Erhält hingegen der Arbeitnehmer die Prämie, so handelt es sich hierbei für den Arbeitnehmer um steuerpflichtigen Arbeitslohn.Bei der Umsatzsteuer ist nach den Ausführungen des Finanzministeriums Schleswig-Holstein zu unterscheiden, ob der Verkauf der THG-Quote durch einen Unternehmer oder eine Privatperson erfolgt:
Privatperson: Da der Verkauf der THG-Quote keine nachhaltige Tätigkeit ist, wird alleine durch den Verkauf der THG-Quote keine Unternehmereigenschaft begründet. Das gilt auch, wenn die THG-Quote mehrere Jahre in Folge übertragen wird. Umsatzsteuer auf den Verkauf der THG-Quote fällt damit nicht an.
Unternehmer: Überträgt jedoch ein Unternehmer das Emissionszertifikat eines seinem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs gegen Entgelt an einen Dritten, so findet ein Leistungsaustausch statt. Die Prämie unterliegt damit der Umsatzsteuer von 19 %. Die Umsatzsteuer ist aus dem Bruttobetrag der Prämie herauszurechnen.
Quelle | Ertragsteuern: vgl. BMF unter: http://www.iww.de/s6461; Umsatzsteuer: FinMin Schleswig-Holstein, USt-Kurzinformation vom 11.5.2022, Az. VI 358 - S 7279 -033
Kategorie: Allgemein | 28.03.2023
15.03. 2023
Veräußerungsgewinne mit Kryptowährungen sind steuerpflichtig
Foto: Worldspectrum | Pexels
Erzielt ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen (wie Bitcoin, Ethereum und Monero) Veräußerungsgewinne, dann sind diese als privates Veräußerungsgeschäft zu versteuern. Dies hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden.
Ein Steuerpflichtiger hatte Kryptowährungen erworben, getauscht und wieder veräußert. Hierbei handelte es sich um private Geschäfte mit Bitcoins, Ethereum und Monero. Im Streitjahr 2017 erzielte er daraus einen Gewinn in Höhe von insgesamt 3,4 Millionen EUR.
Mit dem Finanzamt kam es zum Streit, ob der Gewinn der Einkommensteuer unterliegt. Die vom Steuerpflichtigen beim Finanzgericht Köln erhobene Klage war überwiegend erfolglos und auch der Bundesfinanzhof bejahte nun die Steuerpflicht.
Bei Kryptowährungen handelt es sich um Wirtschaftsgüter, die bei einer Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft unterliegen. Denn virtuelle Währungen (Currency Token, Payment Token) stellen nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ein „anderes Wirtschaftsgut“ im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dar.
Beachten Sie: Der Begriff des Wirtschaftsguts ist weit zu fassen. Er umfasst neben Sachen und Rechten auch tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich ein Steuerpflichtiger etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer gesonderten selbstständigen Bewertung zugänglich sind.
Diese Voraussetzungen sind bei virtuellen Währungen gegeben. Bitcoin, Ethereum und Monero sind wirtschaftlich betrachtet als Zahlungsmittel anzusehen. Sie werden auf Handelsplattformen und Börsen gehandelt, haben einen Kurswert und können für direkt zwischen Beteiligten abzuwickelnde Zahlungsvorgänge Verwendung finden. Technische Details virtueller Währungen sind für die Eigenschaft als Wirtschaftsgut nicht von Bedeutung.
Beachten Sie: Erfolgen Anschaffung und Verkauf oder Tausch der Token innerhalb eines Jahres, unterliegen daraus erzielte Gewinne oder Verluste der Besteuerung. Gewinne bleiben aber steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Jahr weniger als 600 EUR beträgt (§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG).
Ein strukturelles Vollzugsdefizit, das einer Besteuerung entgegensteht, liegt nicht vor: Denn für den Bundesfinanzhof sind keine gegenläufigen Erhebungsregelungen vorhanden, die einer Besteuerung entgegenstehen und es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass seitens der Finanzverwaltung Gewinne und Verluste nicht ermittelt und erfasst werden können.
Beachten Sie auch: Dass es trotz aller Ermittlungsmaßnahmen der Finanzbehörden (z. B. Sammelauskunftsersuche) in Einzelfällen gelingen kann, sich der Besteuerung zu entziehen, begründet kein strukturelles Vollzugsdefizit.
Quelle | BFH-Urteil vom 14.2.2023, Az. IX R 3/22, unter http://www.iww.de, Abruf-Nr. 234091; BFH, PM Nr. 13/23 vom 28.2.2023
Kategorie: Allgemein | 15.03.2023
20.02. 2023
Höherer Grundentlastungsbetrag für Alleinerziehende
Foto: RODNAE Productions | Pexels
Seit 2023 beträgt der Grundentlastungsbetrag für Alleinerziehende mit einem Kind pauschal 4.260 EUR pro Jahr (davor waren es 4.008 EUR). Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind, für das ebenfalls die Voraussetzungen des § 24b Einkommensteuergesetz (EStG) erfüllt werden, um jeweils 240 EUR. Zudem hat das Bundesfinanzministerium umfangreich zum Entlastungsbetrag Stellung bezogen und dabei die positive Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus 2021 umgesetzt, wonach der Entlastungsbetrag auch im Jahr der Eheschließung oder Trennung zeitanteilig beansprucht werden kann, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt werden.
Bislang hat die Finanzverwaltung den Entlastungsbetrag im Jahr der Eheschließung oder Trennung infolge der möglichen Zusammenveranlagung nicht anerkannt. Nunmehr ist wie folgt zu unterscheiden:
In dem Veranlagungszeitraum, in dem sich die Ehegatten trennen, ist eine zeitanteilige Inanspruchnahme möglich, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt sind. Bei dauerndem Getrenntleben kann der Entlastungsbetrag zeitanteilig ab dem Monat der Trennung beansprucht werden.
Der Steuerpflichtige kann den Entlastungsbetrag im Jahr der Eheschließung zeitanteilig in Anspruch nehmen, sofern er die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt, insbesondere nicht bereits in einer Haushaltsgemeinschaft mit dem späteren Ehegatten gelebt hat.
Beachten Sie: In dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums finden sich auch viele Ausführungen, wann eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person vorliegt, die den Entlastungsbetrag ausschließt. Ist der Partner nur vorübergehend abwesend (z. B. Krankenhausaufenthalt oder Auslandsreise), liegt weiter eine Haushaltsgemeinschaft vor. Ist die Abwesenheit aber nicht nur vorübergehend (z. B. Auszug aus der gemeinsamen Wohnung oder Meldung als vermisst), entfällt die Haushaltsgemeinschaft.
Quelle | BMF-Schreiben vom 23.11.2022, Az. IV C 8 - S 2265-a/22/10001 :001, unter http://www.iww.de, Abruf-Nr. 232553
Kategorie: Allgemein | 20.02.2023
31.01. 2023
Ab 2023 keine steuerliche Förderung von Gasheizungen mehr
Foto: Ingo Bartussek | Adobe Stock
Steuerpflichtige, die ihre Immobilie zu eigenen Wohnzwecken nutzen, können eine Steuerermäßigung für durchgeführte energetische Maßnahmen (§ 35c Einkommensteuergesetz (EStG)) im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung beantragen. Durch die „Zweite Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung“ werden gasbetriebene Wärmepumpen, Gasbrennwerttechnik und Gas-Hybridheizungen ab 2023 nicht mehr gefördert. |
Hintergrund: Die Steuerermäßigung setzt u. a. voraus, dass das Objekt bei Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre ist; maßgebend ist der Herstellungsbeginn.
Begünstigte Maßnahmen sind u. a. die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken sowie die Erneuerung der Fenster, Außentüren oder der Heizungsanlage. Welche Mindestanforderungen für die energetischen Maßnahmen gelten, wurde in der „Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung“ geregelt.
Quelle | Zweite Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung, BGBl I 2022, S. 2414
Kategorie: Allgemein | 31.01.2023
12.12. 2022
Bundesrat stimmt Inflationsausgleichsgesetz zu
Foto: bht2000 | Adobe Stock
Der Bundesrat hat dem Inflationsausgleichsgesetz am 25.11.2022 zugestimmt. Angesichts der hohen Inflation wurden insbesondere das Kindergeld (für das erste, zweite und dritte Kind) und der Grundfreibetrag noch weiter angehoben als ursprünglich geplant. |
Der steuerliche Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, steigt zum 1.1.2023 von derzeit 10.347 EUR auf 10.908 EUR. Für das Jahr 2024 erfolgt dann eine Anhebung auf 11.604 EUR.
Der Unterhaltshöchstbetrag entspricht ab dem Jahr 2022 dem Grundfreibetrag. Dies bedeutet für 2022 eine nachträgliche Erhöhung von 9.984 EUR auf 10.347 EUR.
Kalte Progression
Durch folgende Anpassungen sollen höhere Einkommen trotz steigender Inflation auch tatsächlich bei den Bürgern ankommen. Der Effekt der kalten Progression soll ausgeglichen werden.
Die Tarifeckwerte wurden entsprechend der erwarteten Inflation nach rechts verschoben. Das bedeutet: Der Spitzensteuersatz „greift“ 2023 bei 62.810 EUR statt bisher bei 58.597 EUR. 2024 wird er dann ab 66.761 EUR beginnen.
Sehr hohe Einkommen (Reichensteuersatz) ab 277.826 EUR werden von der Anpassung indes ausgenommen.
Familien und Solidaritätszuschlag
Die Kinderfreibeträge wurden schrittweise von 2022 bis 2024 erhöht (1.1.2022: 8.548 EUR; 1.1.2023: 8.952 EUR; 1.1.2024: 9.312 EUR).
Das Kindergeld wird ab 2023 um monatlich 31 EUR für das erste und zweite Kind erhöht; für das dritte Kind erfolgt eine Erhöhung um 25 EUR. Damit beträgt das Kindergeld dann einheitlich 250 EUR im Monat. Da für das vierte und jedes weitere Kind keine Erhöhung erfolgen wird, bleibt es hier bei 250 EUR.
Um „ein Hineinwachsen“ in den Solidaritätszuschlag zu verhindern, wurde die Freigrenze ab 2023 und 2024 angehoben. Es sollen weiter ca. 90 % der Steuerzahler vollständig vom Solidaritätszuschlag entlastet sein.
Quelle | Inflationsausgleichsgesetz, BR-Drs. 576/22 (B) vom 25.11.2022; Die Bundesregierung: „Inflationsausgleich für 48 Millionen Menschen“ vom 10.11.2022
Kategorie: Allgemein | 12.12.2022