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06.05. 2024
Energetische Gebäudesanierung und die Frage der Steuerermäßigung bei Ratenzahlung
Foto: iStock | Stadtratte
Zum 1.1.2020 wurde mit § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden eingeführt. Diese komplexe Regelung weist jedoch einige Fragen auf, die das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben teilweise beantwortet hat. Nun ist ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (Vorinstanz Finanzgericht München) zum Heizungstausch anhängig, in dem es darum geht, ob die Steuerermäßigung erst ab der vollständigen Begleichung der Rechnung in Betracht kommt. |
Hintergrund: Begünstigte Aufwendungen/Maßnahmen sind u. a. die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken sowie die Erneuerung der Fenster, Außentüren oder der Heizungsanlage.
Je begünstigtem Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40.000 EUR, wobei die Ermäßigung nach Maßgabe des § 35c Abs. 1 EStG über drei Jahre verteilt wird.
Sachverhalt: Die Steuerpflichtigen ließen 2021 eine neue Heizungsanlage in ihrem selbstgenutzten Gebäude einbauen. Zur Begleichung des Rechnungsbetrags wurde eine monatliche Ratenzahlung für die Jahre 2021 bis 2024 vereinbart. Fraglich ist nun, ob ein Abschluss der energetischen Maßnahmen bereits mit der ausgeführten Erneuerung der Heizungsanlage (hier im Jahr 2021) oder erst mit der vollständigen Begleichung des Rechnungsbetrags (voraussichtlich im Jahr 2024) vorliegt.
Das Bundesfinanzministerium hat in seinem Schreiben vom 14.1.2021 in der Rn. 43 ausgeführt, dass die Steuerermäßigung erstmalig in dem Veranlagungszeitraum zu gewähren ist, in dem die energetische Maßnahme abgeschlossen wurde. Voraussetzung ist, dass mit der Durchführung der energetischen Maßnahme nach dem 31.12.2019 begonnen wurde und diese vor dem 1.1.2030 abgeschlossen ist.
Die energetische (Einzel-)Maßnahme ist dann abgeschlossen, wenn
- die Leistung tatsächlich erbracht (vollständig durchgeführt) ist,
- der Steuerpflichtige eine Rechnung (Schlussrechnung) erhalten und
- den Rechnungsbetrag auf das Konto des Leistungserbringers eingezahlt hat.
Die Erledigung unwesentlicher Restarbeiten, die für die tatsächliche Reduzierung von Emissionen nicht hinderlich sind, ist unschädlich. Auch soweit bei einer mehrteiligen Maßnahme für einzelne Teilleistungen Teilrechnungen erstellt und diese beglichen wurden, wird die Steuerermäßigung abweichend vom Abflussprinzip erst ab dem Veranlagungszeitraum des Abschlusses der energetischen Maßnahme gewährt, so das Bundesfinanzministerium.
Beachten Sie: Da die Revision anhängig ist, wird nun der Bundesfinanzhof entscheiden. Bis dahin können geeignete Fälle mit einem Einspruch offengehalten werden.
Quelle | FG München, Urteil vom 8.12.2023, Az. 8 K 1534/23, Rev. BFH: Az. IX R 31/23; BMF-Schreiben vom 14.1.2021, Az. IV C 1 - S 2296-c/20/10004 :006
Kategorie: Allgemein | 06.05.2024
15.02. 2024
Kinderbetreuungskosten getrennter Eltern nun ein Thema beim Bundesverfassungsgericht
Foto: iStock | AndreyPopov
Wenn sich Eltern trennen und die Kosten für die Kinderbetreuung fortan teilen, ist bisher eine Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug der Kinderbetreuungskosten, dass das Kind zum Haushalt des Elternteils gehört hat. Dagegen klagt nun ein Steuerpflichtiger vor dem Bundesverfassungsgericht.
Hintergrund: Betreuen Eltern ihre Kinder nicht nur selbst, sondern beauftragen damit auch weitere Personen, können die Aufwendungen als Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden. Damit das Finanzamt die Kosten anerkennt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz [EStG]):
1. Es muss sich um Dienstleistungen zur Betreuung handeln.
2. Das Kind muss zum Haushalt gehören.
3. Das Kind darf das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
4. Die Rechnung muss unbar bezahlt werden.
Liegen die Voraussetzungen vor, können die Kosten zu 2/3 und mit maximal 4.000 EUR pro Jahr als Sonderausgaben abgesetzt werden.
Bei getrennt lebenden Eltern scheitert der Abzug oft an der Nr. 2. Das heißt: Es ist nur der Elternteil zum Abzug der Kosten berechtigt, zu dessen Haushalt das Kind gehört. Gegen diese Vorschrift hatte sich ein Vater vor dem Bundesfinanzhof gewehrt und verloren jetzt geht er einen Schritt weiter und hat Verfassungsbeschwerde eingelegt.
Quelle | BFH-Urteil vom 11.5.2023, Az. III R 9/22, Verfassungsbeschwerde: BVerfG Az. 2 BvR 1041/23
Kategorie: Allgemein | 15.02.2024
02.02. 2024
Neue Einkommensgrenzen beim Elterngeld
Foto: Adobe Stock
Durch das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 sinkt die Einkommensgrenze, bis zu der ein Anspruch auf Elterngeld besteht. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat die Neuregelungen wie folgt zusammengefasst: |
Für Geburten ab dem 1.4.2024 wird die Grenze des zu versteuernden Jahreseinkommens (Einkommensgrenze), ab der der Anspruch auf Elterngeld entfällt, für gemeinsam Elterngeldberechtigte von 300.000 EUR auf 200.000 EUR gesenkt. Zum 1.4.2025 wird sie für Paare nochmals auf 175.000 EUR abgesenkt. Für Alleinerziehende wird ab dem 1.4.2024 eine Einkommensgrenze von 150.000 EUR gelten.
Außerdem wurde die Möglichkeit des gleichzeitigen Bezugs von Elterngeld neu geregelt. Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld wird künftig nur noch für maximal einen Monat bis zum 12. Lebensmonat des Kindes möglich sein. Ausnahmen für den gleichzeitigen Bezug wird es beim ElterngeldPlus, beim Partnerschaftsbonus sowie bei Mehrlingsgeburten und Frühgeburten geben.
Beachten Sie | Weiterführende Informationen zum Elterngeld (inklusive Elterngeldrechner) erhalten Sie u. a. auf der Webseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (unter: www.iww.de/s10085).
Quelle | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Elterngeld, Hintergrundinformation vom 27.12.2023; Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl I 2023, Nr. 412
Kategorie: Allgemein | 02.02.2024
16.01. 2024
Personengesellschaften mit Grundbesitz: Unsicherheiten bei der Grunderwerbsteuer sind beseitigt
Foto: Adobe Stock
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wurde das Recht der Personengesellschaften mit Wirkung zum 1.1.2024 reformiert. Dadurch entstanden Unsicherheiten bei der Grunderwerbsteuer, die nun aber durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz „vom Tisch sind“.
Hintergrund
Durch das MoPeG erfolgen mit Wirkung ab 2024 wesentliche zivilrechtliche Änderungen für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und für weitere Personengesellschaften. Wie bei den Kapitalgesellschaften erfolgt ab dem 1.1.2024 eine strikte Trennung der Vermögenssphären zwischen Personengesellschaft und Gesellschafter.
Beachten Sie: Die durch das MoPeG erfolgten Änderungen haben insbesondere auch Auswirkungen auf die Grunderwerbsteuer.
Durch das Wachstumschancengesetz sollte der Status quo mit seiner unterschiedlichen grunderwerbsteuerrechtlichen Behandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften (insbesondere im Bereich der Steuervergünstigungen der §§ 5 und 6 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG)) beibehalten werden. Es war vorgesehen, dass Personengesellschaften für Zwecke der Grunderwerbsteuer weiterhin als Gesamthand fingiert werden und zwar zunächst befristet für das Jahr 2024. Dadurch sollte Zeit gewonnen werden, um den Anpassungsbedarf des Grunderwerbsteuergesetzes zwischen der Bundesregierung und den Ländern beraten zu können.
Doch nun gab es ein Problem: Denn der Bundesrat hatte das Wachstumschancengesetz im November 2023 gestoppt. Es wurde der Vermittlungsausschuss angerufen. Da im Jahr 2023 keine Einigung mehr erzielt werden konnte, drohte bei entsprechenden grunderwerbsteuerlichen Sachverhalten ab dem 1.1.2024 der Worst-Case-Fall, d. h. eine Besteuerung.
Dies konnte jedoch verhindert werden, weil die notwendigen Anpassungen nun im Kreditzweitmarktförderungsgesetz vorgenommen wurden. Damit bleibt (vorerst) alles beim Alten. Beispielsweise kann der Sohn in ein Einzelunternehmen aufgenommen werden und mit seinem Vater künftig eine OHG begründen, ohne dass durch diesen Übertragungsvorgang bei dem Betriebsgrundstück Grunderwerbsteuer ausgelöst würde.
Beachten Sie: Erfreulich ist, dass der Gesetzgeber die zunächst beabsichtigte Übergangsfrist von einem Jahr auf drei Jahre verlängert hat. Demzufolge bleiben die grunderwerbsteuerlichen Vergünstigungen zumindest bis Ende 2026 erhalten.
Weiterführende Hinweise
Zwei weitere zeitkritische Regelungen aus dem Wachstumschancengesetz wurden ebenfalls durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz umgesetzt:
- Insbesondere zur Reduzierung des Vollzugsaufwands in der Finanzverwaltung wurde auf die Besteuerung der sogenannten Dezemberhilfe 2022 für Gas und Fernwärme verzichtet. Demzufolge wurden die §§ 123 bis 126 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aufgehoben.
- Zudem waren bei der Zinsschrankenregelung Anpassungen erforderlich. Denn die Zinsabzugsbeschränkung (§ 4h EStG und § 8a des Körperschaftsteuergesetzes) musste bis zum 31.12.2023 an die Vorgaben der ATAD (Anti-Tax-Avoidance-Directive) angepasst werden.
Quelle | Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl I 2023, Nr. 411
Kategorie: Allgemein | 16.01.2024
02.01. 2024
Wachstumschancengesetz vorerst gestoppt
Foto: FreePik
Das „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz)“ wurde am 17.11.2023 vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Nur eine Woche später stand es bereits auf der Tagesordnung des Bundesrats. Eine Zustimmung erfolgte aber nicht, u. a. wurde die ungleiche Verteilung der Lasten zwischen Bund und Ländern kritisiert. Das Wachstumschancengesetz geht nun in den Vermittlungsausschuss. Das Ergebnis stand bei Redaktionsschluss noch nicht fest.
Hintergrund: Das Gesetzespaket beinhaltet zahlreiche steuerrelevante Neuregelungen und Anpassungen. So sollen u. a. Investitionen in den Klimaschutz durch eine Investitionsprämie gefördert werden und zusätzliche Abschreibungsmöglichkeiten den Mietwohnungsbau beflügeln.
Kategorie: Allgemein | 02.01.2024
11.12. 2023
“Liebhaberei”: Keine Steuerersparnis durch Vermietung von Luxusimmobilien
Foto: AdobeStock
Wird ein Objekt mit einer Größe von mehr als 250 qm Wohnfläche vermietet, können Vermietungsverluste nicht ohne Weiteres mit anderen Einkünften des Steuerpflichtigen verrechnet werden. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Sachverhalt |
Eheleute hatten insgesamt drei Villengebäude mit einer Wohnfläche von jeweils mehr als 250 qm erworben und in voller Höhe fremdfinanziert. Die Immobilien vermieteten sie unbefristet an ihre volljährigen Kinder samt Ehepartner. Durch die Vermietung entstanden den Steuerpflichtigen jährliche Verluste zwischen 172.000 EUR und 216.000 EUR. Diese Verluste verrechneten sie mit ihren übrigen Einkünften, wodurch sich eine erhebliche Einkommensteuerersparnis ergab. Nach einer bei den Eheleuten durchgeführten Außenprüfung versagte das Finanzamt jedoch deren steuerliche Anerkennung. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht Baden-Württemberg als unbegründet ab. Auch der Bundesfinanzhof hat die Verrechnung der Verluste mit den übrigen Einkünften und die damit verbundene Steuerersparnis nicht zugelassen. |
Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich und typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben. Dies gilt jedoch nur für die Vermietung von Wohnungen und nicht für die Vermietung von Gewerbeimmobilien.
Wird aber, so der Bundesfinanzhof, eine Immobilie mit einer Wohnfläche von mehr als 250 qm vermietet, muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass die Vermietung mit der Absicht erfolgt, einen finanziellen Überschuss zu erzielen. Kann er diesen Nachweis nicht führen, weil er über einen längeren Zeitraum Verluste erwirtschaftet, handelt es sich bei der Vermietungstätigkeit um eine steuerlich nicht beachtliche sogenannte Liebhaberei. In diesem Fall sind aus dieser Tätigkeit stammende Verluste nicht mit anderen positiven Einkünften verrechenbar.
Mit dieser Entscheidung bestätigt der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung, wonach bei der Vermietung von aufwendig gestalteten oder ausgestatteten Objekten (z. B. Größe von mehr als 250 qm Wohnfläche; Schwimmhalle) nicht automatisch von einer steuerbaren Tätigkeit auszugehen ist. Denn insoweit handelt es sich um Objekte, bei denen die Marktmiete den besonderen Wohnwert nicht angemessen widerspiegelt und die sich wegen der mit ihnen verbundenen Kosten oftmals auch nicht kostendeckend vermieten lassen. Daher ist bei diesen Objekten regelmäßig nachzuweisen, dass über einen 30-jährigen Prognosezeitraum ein positives Ergebnis erwirtschaftet werden kann.
Beachten Sie | Der Bundesfinanzhof hat den Streitfall an das Finanzgericht Baden-Württemberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Denn die bisherigen Feststellungen des Finanzgerichts reichten dem Bundesfinanzhof nicht aus, um abschließend entscheiden zu können, ob das Finanzgericht die Überschusserzielungsabsicht der Eheleute zu Recht verneint hat.
Quelle | BFH-Urteil vom 20.6.2023, Az. IX R 17/21, unter http://www.iww.de, Abruf-Nr. 238313; BFH, PM Nr. 44/23 vom 16.11.2023
Kategorie: Allgemein | 11.12.2023
30.10. 2023
Abgrenzung zwischen Bewirtungskosten und Aufmerksamkeiten
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Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat darauf hingewiesen, dass je nach Einzelfall geprüft werden muss, ob Geschäftspartnern Aufmerksamkeiten gereicht werden oder ob hier die Abzugsbeschränkung zu Bewirtungskosten (Abzug nur zu 70 %) nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) greift.
Eine Bewirtung liegt nicht vor, wenn Aufmerksamkeiten in geringem Umfang gereicht werden, wie es z. B. anlässlich betrieblicher Besprechungen als Geste der Höflichkeit üblich ist.
Da aber auch in einer Bewirtung eine übliche Geste der Höflichkeit liegen kann, kommt es wesentlich auf den Umfang der dargereichten Aufmerksamkeiten an. Auf die im Lohnsteuerrecht für den Begriff der Aufmerksamkeiten genannte Nichtaufgriffsgrenze von 60 EUR kann nicht zurückgegriffen werden. Die Frage, ob Aufwendungen zu Arbeitslohn führen, hat mit den Anforderungen an den Nachweis von als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen nichts zu tun.
Quelle | LfSt Niedersachsen, Verfügung vom 6.7.2023, Az. S 2145-St 226-2108/2023
Kategorie: Allgemein | 30.10.2023
04.09. 2023
Online-Pokergewinn kann steuerpflichtig sein
Foto: fabrikasimf | Freepik
Gewinne aus dem Online-Pokerspiel können als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen. Das hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden.
Sachverhalt: Ein Student hatte 2007 mit dem Online-Pokerspiel (in der Variante „Texas Hold‘em/Fixed Limit“) begonnen. Ausgehend von kleinen Einsätzen und Gewinnen steigerte er seine Einsätze allmählich. Auch seine Gewinne stiegen erheblich an. Im Streitjahr 2009 erzielte er einen Gewinn von über 80.000 EUR, der in den Folgejahren weiter anstieg. Allein im Zeitraum von Juli bis Dezember 2009 belief sich seine registrierte Gesamtspielzeit auf 673 Stunden.
Das Finanzgericht Münster würdigte den Sachverhalt dahin gehend, dass der Student ab Oktober 2009 gewerblich tätig gewesen sei und der von Oktober bis Dezember 2009 erzielte Gewinn von rund 60.000 EUR somit der Einkommensteuer unterliege. Dies hat der Bundesfinanzhof nun bestätigt und dabei an frühere Entscheidungen zum Pokerspiel in Form von Präsenzturnieren und in Casinos angeknüpft.
Beachten Sie: Poker ist in einkommensteuerlicher Hinsicht kein reines Glücksspiel, sondern auch durch Geschicklichkeitselemente gekennzeichnet. Dies gilt auch beim Online-Poker, selbst wenn dort kein persönlicher Kontakt zu den Mitspielern möglich ist.
Aber nicht jeder Pokerspieler unterliegt der Einkommensteuer. Für Freizeit- und Hobbyspieler handelt es sich um eine private Tätigkeit, bei der sich Gewinne und Verluste steuerlich nicht auswirken. Wenn jedoch der Rahmen einer privaten Hobbytätigkeit überschritten wird, ist das Handeln als gewerblich anzusehen. Maßgebend ist die strukturelle Vergleichbarkeit mit einem Gewerbetreibenden bzw. Berufsspieler (z. B. die Planmäßigkeit des Handelns, die Ausnutzung eines Marktes oder der Umfang des investierten Geld- und Zeitbudgets).
Quelle | BFH-Urteil vom 22.2.2023, Az. X R 8/21, unter http://www.iww.de, Abruf-Nr. 236046; BFH, PM Nr. 31/23 vom 29.6.2023
Kategorie: Allgemein | 04.09.2023