22.04. 2025

Solidaritätszuschlag: Verfassungsbeschwerde erfolglos

#

Foto: Firn | iStock

Die Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags war erfolglos. Sie richtete sich sowohl gegen die unveränderte Fortführung der Solidaritätszuschlagspflicht als auch gegen den nur teilweisen Abbau des Solidaritätszuschlags mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2021. |

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: In seiner ausführlichen Pressemitteilung führt das Bundesverfassungsgericht zwar aus, dass den Gesetzgeber bei einer länger andauernden Erhebung einer Ergänzungsabgabe eine Beobachtungsobliegenheit trifft.

Ein offensichtlicher Wegfall des auf den Beitritt der damals neuen Länder zurückzuführenden Mehrbedarfs des Bundes kann, so das Bundesverfassungsgericht, aber auch heute (noch) nicht festgestellt werden. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Aufhebung des Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2020 bestand und besteht folglich nicht.

Erhebung des Solidaritätszuschlags: Durch die Teilabschaffung des Solidaritätszuschlags müssen den Solidaritätszuschlag nur noch „Besserverdienende“ zahlen. Für den Veranlagungszeitraum 2025 beträgt die Freigrenze, die sich auf die Lohnsteuer oder die veranlagte Einkommensteuer bezieht, 19.950 EUR bei der Einzelveranlagung und 39.900 EUR bei der Zusammenveranlagung.

Beachten Sie: Wird die Freigrenze überschritten, wird der Solidaritätszuschlag nicht sofort in voller Höhe erhoben (Milderungszone). Für Kapitalgesellschaften wurde der Solidaritätszuschlag nicht angepasst, sie zahlen also weiterhin den vollen Solidaritätszuschlag i. H. von 5,5 %. Dies gilt auch bei der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge.

Quelle | BVerfG, Urteil vom 26.3.2025, Az. 2 BvR 1505/20 sowie PM Nr. 30/2025 vom 26.3.2025

Kategorie: Allgemein | 22.04.2025

04.04. 2025

Geänderte Rechtsprechung zur Verteilung von Leasingsonderzahlungen bei Reisekosten

#

Foto: iStock | David Gyung

Zur Ermittlung der tatsächlichen Kosten für sonstige berufliche Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist eine Leasingsonderzahlung den einzelnen Veranlagungszeiträumen während der Laufzeit des Leasingvertrags zuzuordnen. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung geändert. Denn bis dato war die Leasingsonderzahlung grundsätzlich im Zeitpunkt der Zahlung zu berücksichtigen. Und auch andere (Voraus-)Zahlungen, die sich wirtschaftlich auf die Dauer des Leasingvertrags erstrecken, sind periodengerecht auf die einzelnen Veranlagungszeiträume während der Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen. |

Hintergrund: Arbeitnehmer können die Kosten für beruflich veranlasste Fahrten, die keine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie keine Familienheimfahrten sind, bei Nutzung eines eigenen Pkw als Werbungskosten ansetzen. Dabei besteht ein Wahlrecht: Ansatz der Fahrtkosten mit einer Pauschale von 0,30 EUR/km oder Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen.

Sollen die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden, muss ein individueller Kilometersatz ermittelt werden, wobei die gesamten Fahrzeugkosten zu berücksichtigen sind.

Beachten Sie: Zu den Gesamtkosten gehören die Kosten, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Kfz dienen und im Zusammenhang mit dessen Nutzung typischerweise entstehen. Dazu rechnen vor allem die Kosten für Betriebsstoffe, Wartung und Reparaturen sowie die regelmäßig wiederkehrenden festen Kosten, etwa für die Haftpflichtversicherung, die Kfz-Steuer, Absetzung für Abnutzung (AfA) oder Leasing- und Leasingsonderzahlungen.

Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer nutzte für seine beruflichen Fahrten einen ab dem 20.12.2018 für drei Jahre geleasten Pkw. Für seine vom 20.12. bis 31.12.2018 durchgeführten beruflichen Fahrten setzte er 0,93 EUR/km als Werbungskosten an. Bei der Ermittlung des Kilometersatzes legte er u. a. die Leasingsonderzahlung für den Leistungszeitraum (20.12.2018 bis 19.12.2021) von 15.000 EUR, die Kosten für Zubehör, Zusatzleistungen und Reifen sowie die für zwölf Monate zu zahlenden Leasingraten, Versicherungsprämien und ADAC-Beiträge zugrunde.

Den ermittelten Kilometersatz erkannte das Finanzamt für 2018 an nicht aber für 2019, da sich die Verhältnisse im Vergleich zum Vorjahr geändert hätten. Stattdessen setzte es den pauschalen Kilometersatz von 0,30 EUR/km an.

Das Finanzgericht München gab der hiergegen erhobenen Klage statt, weshalb das Finanzamt Revision einlegte, die im Kern erfolgreich war.

Bisher gehörte eine bei Leasingbeginn zu erbringende Sonderzahlung in Höhe des auf die Auswärtstätigkeiten entfallenden Nutzungsanteils zu den sofort abziehbaren Werbungskosten. Etwas anderes galt nur, wenn es sich bei der Leasingsonderzahlung um Anschaffungskosten für den Eigentumserwerb bzw. um Anschaffungskosten eines Nutzungsrechts handelte, die nur in Form von AfA berücksichtigt werden können.

An dieser Rechtsprechung hält der Bundesfinanzhof nicht mehr fest. Bei Leasingsonderzahlungen handelt es sich um ein vorausgezahltes Nutzungsentgelt, das dem Zweck dient, die Leasingraten während der Gesamtlaufzeit des Leasingvertrags zu mindern. Die Sonderzahlung finanziert damit auch die Nutzung des Fahrzeugs in den Folgejahren, weshalb die Leasingsonderzahlung linear auf den Vertragszeitraum zu verteilen ist, sofern die Sonderzahlung nach den Vertragsbedingungen die Höhe der monatlichen Leasingraten mindert.

Diese Grundsätze gelten auch für andere (Voraus-)Zahlungen, die sich wirtschaftlich auf die Dauer des Leasingvertrags erstrecken. Beispielhaft führt der Bundesfinanzhof die Kosten „für einen weiteren Satz Reifen“ an, die in Höhe der AfA in die jährlichen Gesamtaufwendungen einzubeziehen sind.

Quelle | BFH-Urteil vom 21.11.2024, Az. VI R 9/22, unter http://www.iww.de, Abruf-Nr. 245927

Kategorie: Arbeitnehmer | 04.04.2025

28.03. 2025

Arbeitszeit im Anstellungsvertrag nicht geregelt: Kein Kurzarbeitergeld für Geschäftsführer

#

Foto: iStock | littlehenrabi

Ist im Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers keine bestimmte Arbeitszeitdauer vereinbart, lässt sich im Rahmen der Regelungen über das Kurzarbeitergeld (KuG) mangels Bezugspunkt ein Arbeitsausfall und daraus resultierend ein arbeitsausfallbedingter Entgeltausfall nicht feststellen. Das hat das Sozialgericht Magdeburg (Urteil vom 2.12.2024, Az. S 20 AL 193/21) entschieden und die Nichtbewilligung von KuG bestätigt. 

Kategorie: Unternehmer | 28.03.2025

18.03. 2025

Bundeszentralamt für Steuern warnt vor Betrugsversuch

#

Foto: iStock | Moor Studio

Aktuell sind betrügerische E-Mails im Umlauf, die vorgeben, vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu stammen. Die Empfänger werden darüber informiert, dass ihnen angeblich ein Bescheid zugesandt wurde. Hierfür soll ein Link geöffnet werden, um weitere Informationen zu erhalten.

Sollten Steuerpflichtige eine solche E-Mail erhalten haben, empfiehlt das BZSt, den Link nicht zu öffnen und die verdächtige E-Mail unverzüglich zu löschen. Weitere Informationen sind unter www.iww.de/s12547 aufgeführt.

Quelle | BZSt, Mitteilung vom 26.2.2025

Kategorie: Allgemein | 18.03.2025

03.03. 2025

Antrag auf Europäische-Kleinunternehmerregelung

#

Foto: iStock | TKphotography64

Seit 2025 kann die Kleinunternehmerregelung auch erstmalig im EU-Ausland in Anspruch genommen werden. Die Voraussetzungen hierfür regelt § 19a UStG „Besonderes Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat.“ Weitere Informationen finden interessierte Unternehmer auch im Onlineportal des für dieses Verfahren zuständigen Bundeszentralamts für Steuern (BZSt). |

Hintergrund: Von inländischen Kleinunternehmern bewirkte Umsätze sind von der Umsatzsteuer befreit. Im Zuge des Jahressteuergesetzes 2024 erfolgten viele Anpassungen am bisherigen System. Zudem kann die Kleinunternehmerregelung nun auch erstmals im EU-Ausland beansprucht werden (sogenannte Europäische-Kleinunternehmerregelung, kurz EU-KU-Regelung).

In Deutschland ansässige Unternehmer, die an der EU-KU-Regelung teilnehmen möchten, müssen ihre Teilnahme beim BZSt elektronisch beantragen. In diesem Antrag kann der Unternehmer sich für die Regelung registrieren und auswählen, in welchen EU-Mitgliedstaaten er die Regelung in Anspruch nehmen möchte.

Merke: Für die Antragstellung in Deutschland steht ausschließlich das Onlineportal des BZSt zur Verfügung.

Die Teilnahme an der Regelung ist ab dem Tag möglich, an dem der Unternehmer für die EU-KU-Regelung durch das BZSt zugelassen und damit zum Verfahren registriert wird.

Beachten Sie: Für die EU-KU-Regelung registrierte Unternehmer können nur im Onlineportal des BZSt Anpassungen zu ihrer Registrierung und Teilnahme an der EU-KU-Regelung vornehmen, z. B. ihre Registrierungsdaten ändern, ihre Umsatzmeldungen übermitteln und sich vom Verfahren abmelden.

Quelle | BZSt, Informationen unter http://www.iww.de/s12350

Kategorie: Unternehmer | 03.03.2025

20.02. 2025

Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen: Gültigkeit von Bescheinigungen

#

Foto: iStock | gorodenkoff

Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen in § 4 Nr. 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zum 1.1.2025 an die unionsrechtlichen Vorgaben angepasst. Mit dieser Änderung bleiben die bislang umsatzsteuerfreien Leistungen unverändert steuerfrei. Zur Gültigkeit von Bescheinigungen nach altem Recht hat sich das Bayerische Landesamt für Steuern geäußert.

Die Steuerbefreiung von durch Einrichtungen erbrachte Leistungen sieht weiterhin eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vor.

Nach altem Recht war Inhalt der Bescheinigung die ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung.

Nach aktuellem Recht soll Inhalt der Bescheinigung die Erbringung von Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung sein.

Die vor dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2024 ausgestellten Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG erfüllen auch nach dem 31.12.2024 die Voraussetzungen der ab 1.1.2025 gültigen Befreiungsvorschrift des UStG und sind bis zum Ablauf eines etwaigen Gültigkeitszeitraums oder eines etwaigen Widerrufs weiter gültig. Die Beantragung einer neuen Bescheinigung zum 1.1.2025 durch Bildungseinrichtungen ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Quelle | BayLfSt vom 17.1.2025, Az. S 7179.1.1-21/4 St 33

Kategorie: Allgemein | 20.02.2025

02.02. 2025

Minijobs: Das ändert sich 2025

#

Foto: iStock | fotogestoeber.de

Ab dem 1.1.2025 sind einige wichtige Änderungen für Minijobs zu beachten. So beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,82 EUR pro Stunde (zuvor 12,41 EUR). Die Erhöhung hat auch Auswirkungen auf die Minijob-Grenze (ab 1.1.2025: 556 EUR monatlich), da diese an den Mindestlohn „gekoppelt“ ist. Diese und weitere Änderungen hat die Minijob-Zentrale zusammengefasst.

Quelle | Zusammenfassung unter http://www.iww.de/s12176

Kategorie: Unternehmer | 02.02.2025

15.01. 2025

Nachweis bei Krankheitskosten: Ab 2025 ist der Name Pflicht auf dem Kassenbeleg

#

Foto: iStock | pattilabelle

Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein. Ein besonderes Augenmerk muss dabei auf den Nachweis der Zwangsläufigkeit gelegt werden:

  • Bei krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel genügt es, wenn der Steuerpflichtige eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorlegt. Dies regelt § 64 Abs. 1 Nr. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV).
  • Bei bestimmten Krankheitskosten ist indes ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erforderlich. Ein solcher qualifizierter Nachweis ist z. B. bei Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie z. B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, erforderlich (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV).

Beachten Sie | Sind Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung einzustufen, wartet die Hürde der zumutbaren Belastung, deren Höhe vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Zahl der Kinder abhängt.

Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums

Der Nachweis der Zwangsläufigkeit nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV ist bei einem eingelösten E-Rezept durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen.

Der Kassenbeleg (alternativ: die Rechnung der Online-Apotheke) muss folgende Angaben enthalten:

  • Name der steuerpflichtigen Person,
  • Art der Leistung (zum Beispiel Name des Arzneimittels),
  • Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag,
  • Art des Rezeptes.

Beachten Sie | Es wird für den Veranlagungszeitraum 2024 nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist.

Quelle | BMF-Schreiben vom 26.11.2024, Az. IV C 3 - S 2284/20/10002 :005, unter http://www.iww.de, Abruf-Nr. 245210

Kategorie: Allgemein | 15.01.2025

02.01. 2025

Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung in 2025: Erhöhung auf 2,5 %

#

Foto: iStock | Victor Golmer

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung wird mit Wirkung ab 2025 um 0,8 % auf 2,5 % angehoben (BAnz AT 7.11.24 B4). Allerdings ist dies nur ein Orientierungswert. Den tatsächlichen Zusatzbeitragssatz bestimmt jede Krankenkasse individuell.

Beispiel: Bei einem Bruttoeinkommen von 3.000 EUR monatlich bewirkt eine Erhöhung um 0,8 %, dass der Nettolohn um 12 EUR sinkt. Da der Zusatzbeitrag paritätisch getragen wird, zahlt der Arbeitgeber die anderen 12 EUR.

Kategorie: Arbeitnehmer | 02.01.2025

17.12. 2024

DSGVO: Finanzamt darf Mietverträge anfordern

#

Foto: LENblR

Berücksichtigung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zur Vorlage der Mietverträge zum Zwecke der Prüfung der in der Steuererklärung gemachten Angaben auffordern.

Sachverhalt: Im Zuge der Steuererklärung forderte das Finanzamt Kopien der aktuellen Mietverträge, Nebenkostenabrechnungen sowie Nachweise über geltend gemachte Erhaltungsaufwendungen an.

Der Steuerpflichtige bzw. der Vermieter legte zwar eine Aufstellung der Brutto- und Nettomieteinnahmen mit geschwärzten Namen der Mieter sowie der Betriebskosten für die verschiedenen Wohnungen und Unterlagen über die Instandhaltungsaufwendungen vor, jedoch nicht die angeforderten Mietverträge und Nebenkostenabrechnungen. Der Grund: Die Offenlegung sei im Hinblick auf die DSGVO ohne vorherige Einwilligung der Mieter nicht möglich.

Das Finanzamt, das Finanzgericht Nürnberg und der Bundesfinanzhof waren aber anderer Meinung.

Nach § 97 Abs. 1 S. 1 der Abgabenordnung haben die Beteiligten und andere Personen der Finanzbehörde auf Verlangen Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen.

Die Vorlage von Urkunden unterliegt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Vorlage muss also zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig, die Pflichterfüllung für den Betroffenen möglich und die Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar sein. Dies war für den Bundesfinanzhof hier der Fall. Er führte weiter aus:

Eine Einwilligung der Mieter in die Weitergabe an das Finanzamt ist nicht erforderlich, weil die Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DSGVO gerechtfertigt ist.

Die Übersendung der Mietverträge ist als Zweckänderung nach Art. 6 Abs. 4 DSGVO regelmäßig zulässig.

Quelle | BFH-Urteil vom 13.8.2024, Az. IX R 6/23, unter http://www.iww.de, Abruf-Nr. 244406

Kategorie: Unternehmer | 17.12.2024

09.12. 2024

Erbschaftsteuer: Urteile zu Freibeträgen und Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten

#

Foto: iStock | Prostock-Studio

Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung, die der Erblasser bereits zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen abgetreten hat, erhöhen als Sachleistungsanspruch der Erben den Nachlass. Im Gegenzug sind jedoch die Bestattungskosten in vollem Umfang als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd zu berücksichtigen. In einem weiteren Urteil hat der Bundesfinanzhof Folgendes klargestellt: Verzichtet ein Kind gegenüber einem Elternteil auf seinen gesetzlichen Erbteil, dann hat dieser Verzicht nicht zur Folge, dass beim Versterben des Elternteils die Enkel des Erblassers den Freibetrag i. H. von 400.000 EUR erhalten. Vielmehr erhält der Enkel nur einen Freibetrag i. H. von 200.000 EUR. |

Bestattungskosten bei Sterbegeldversicherung

Über folgenden Fall musste der Bundesfinanzhof jüngst entscheiden:

Sachverhalt: Der Kläger und seine Schwester sind Erben ihrer verstorbenen Tante (Erblasserin). Diese hatte eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen und das Bezugsrecht an ein Bestattungsunternehmen zur Deckung ihrer Bestattungskosten abgetreten. Nach dem Tod stellte das Bestattungsinstitut für seine Leistungen einen Betrag i. H. von 11.654 EUR in Rechnung. Davon bezahlte die Sterbegeldversicherung 6.864 EUR.

Das Finanzamt setzte gegen den Kläger Erbschaftsteuer fest und rechnete den Sachleistungsanspruch auf Bestattungsleistungen (6.864 EUR) zum Nachlass. Für die geltend gemachten Nachlassverbindlichkeiten (einschließlich der Kosten für die Bestattung) setzte es nur die Pauschale für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) i. H. von 10.300 EUR an. Die nach dem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht Münster als unbegründet zurück.

Der Bundesfinanzhof hat das Urteil aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Aufgrund der von der Erblasserin abgeschlossenen Sterbegeldversicherung ist ein Sachleistungsanspruch in Bezug auf die Bestattung auf die Erben übergegangen. Dieser fiel (wie das Finanzgericht zutreffend entschieden hat) in Höhe der Versicherungsleistung von 6.864 EUR in den Nachlass und erhöhte die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer.

Im Unterschied zum Finanzgericht Münster ist der Bundesfinanzhof aber der Meinung, dass die Bestattungskosten nicht nur in Höhe der Pauschale von 10.300 EUR abzugsfähig sind. Sie sind vielmehr in vollem Umfang als Nachlassverbindlichkeiten bei der Bemessung der Erbschaftsteuer steuermindernd zu berücksichtigen. Da die Feststellungen des Finanzgerichts nicht ausreichten, um die Höhe der insgesamt zu berücksichtigenden Nachlassverbindlichkeiten zu bestimmen, wurde das Verfahren zurückverwiesen.

Merke: Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde der Erbfallkostenpauschbetrag von 10.300 EUR auf 15.000 EUR erhöht. Nach der Gesetzesbegründung soll so ein individueller Kostennachweis in der Mehrzahl der Fälle vermieden werden können. Die Erhöhung gilt für Erwerbe, für die die Steuer ab dem Monat entsteht, der der Gesetzesverkündung folgt.

Freibeträge

Hintergrund: Je näher das verwandtschaftliche Verhältnis ist, umso höher ist bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer der Freibetrag nach § 16 Abs. 1 ErbStG. So gelten für Kinder 400.000 EUR. Dieser Betrag gilt auch für die Enkelkinder, sofern die Kinder des Erblassers bereits vorher gestorben sind. Bei Enkeln, deren Eltern noch leben, beträgt der Freibetrag 200.000 EUR.

Sachverhalt: Im Streitfall hatte der Vater des Klägers gegenüber seinem eigenen Vater (dem Großvater des Klägers) vertraglich auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet. Als der Großvater verstarb, wurde sein Enkel gesetzlicher Erbe. Dieser beantragte beim Finanzamt, ihm für die Erbschaft einen Freibetrag i. H. von 400.000 EUR zu gewähren.

Das Finanzamt bewilligte aber nur einen Freibetrag i. H. von 200.000 EUR, da sein eigener Vater zwar auf seinen gesetzlichen Erbteil verzichtet hatte, aber beim Tod des Großvaters noch lebte.

Die Klage vor dem Finanzgericht Niedersachsen war ebenso erfolglos, wie die Revision beim Bundesfinanzhof.

Der Wortlaut des § 16 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2 ErbStG benennt als Empfänger des höheren Freibetrags „Kinder verstorbener Kinder“. Diese Formulierung ist dahin gehend zu verstehen, dass die Kinder des Erblassers tatsächlich verstorben sind. Die Vorversterbensfiktion des § 2346 Abs. 1 S. 2 BGB bewirkt nicht, dass das erbverzichtende Kind als „verstorbenes Kind“ im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2 ErbStG gilt und dessen Abkömmlinge den Freibetrag i. H. von 400.000 EUR erhalten.

Die Freibetragsregelungen sollen die Abkömmlinge der ersten Generation (Kinder) begünstigen. Bei den Enkeln hat der Gesetzgeber die familiäre Verbundenheit nicht als so eng angesehen und gewährt somit einen geringeren Freibetrag (200.000 EUR). Lediglich wenn die eigene Elterngeneration vorverstorben ist, sieht der Gesetzgeber die Großeltern für das Auskommen der „verwaisten Enkel“ in der Pflicht und gewährt ihnen den höheren Freibetrag von 400.000 EUR.

Beachten Sie: Eine Ausdehnung des höheren Freibetrags auf Kinder, die nur vom Gesetz als verstorben angesehen werden, die aber tatsächlich bei Tod des Großelternteils noch leben, hat der Gesetzgeber nicht gewollt.

Quelle | Nachlassverbindlichkeiten: BFH-Urteil vom 10.7.2024, Az. II R 31/21, unter http://www.iww.de, Abruf-Nr. 244791; BFH, PM Nr. 43/24 vom 14.11.2024; Freibeträge: BFH-Urteil vom 31.7.2024, Az. II R 13/22, unter http://www.iww.de, Abruf-Nr. 244795; BFH, PM Nr. 41/24 vom 14.11.2024

Kategorie: Allgemein | 09.12.2024

14.11. 2024

Keine Pauschalierung der Lohnsteuer bei geringfügig beschäftigtem Alleingesellschafter-Geschäftsführer

#

Foto: iStock | filmfoto

Die Voraussetzungen für die Annahme einer geringfügigen Beschäftigung beurteilen sich im Rahmen des § 40a Einkommensteuergesetz („Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte“) ausschließlich nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben. Ein GmbH-Alleingesellschafter-Geschäftsführer ist sozialrechtlich kein Beschäftigter, da er keiner Weisungsgebundenheit unterliegt. Folglich kann die Lohnsteuer hier nicht pauschaliert werden.

Quelle | FG Sachsen, Urteil vom 13.12.2022, Az. 3 K 524/22, rechtskräftig durch BFH, Beschluss vom 9.8.2023, Az. VI B 1/23

Kategorie: Unternehmer | 14.11.2024

Übersicht Aktuell
TOP ↑