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08.03. 2024
Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkassen: 150 EUR bleiben weiter „steuerfrei“
Foto: iStock | sasirin pamai
Die von einer gesetzlichen Krankenkasse auf Basis von § 65a Sozialgesetzbuch V gewährte Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten kann eine die Sonderausgaben mindernde Beitragserstattung darstellen. Hierzu hatte die Finanzverwaltung mit Schreiben vom 16.12.2021 eine Vereinfachung geschaffen: Bonusleistungen bis zur Höhe von 150 EUR pro versicherte Person stellen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung dar und mindern die Sonderausgaben nicht. Diese Regelung wurde bis Ende 2023 befristet und nun für bis zum 31.12.2024 geleistete Zahlungen verlängert.
Quelle | BMF-Schreiben vom 28.12.2023, Az. IV C 3 - S 2221/20/10012 :005, unter http://www.iww.de, Abruf-Nr. 239484
Kategorie: Arbeitnehmer | 08.03.2024
15.02. 2024
Kinderbetreuungskosten getrennter Eltern nun ein Thema beim Bundesverfassungsgericht
Foto: iStock | AndreyPopov
Wenn sich Eltern trennen und die Kosten für die Kinderbetreuung fortan teilen, ist bisher eine Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug der Kinderbetreuungskosten, dass das Kind zum Haushalt des Elternteils gehört hat. Dagegen klagt nun ein Steuerpflichtiger vor dem Bundesverfassungsgericht.
Hintergrund: Betreuen Eltern ihre Kinder nicht nur selbst, sondern beauftragen damit auch weitere Personen, können die Aufwendungen als Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden. Damit das Finanzamt die Kosten anerkennt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz [EStG]):
1. Es muss sich um Dienstleistungen zur Betreuung handeln.
2. Das Kind muss zum Haushalt gehören.
3. Das Kind darf das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
4. Die Rechnung muss unbar bezahlt werden.
Liegen die Voraussetzungen vor, können die Kosten zu 2/3 und mit maximal 4.000 EUR pro Jahr als Sonderausgaben abgesetzt werden.
Bei getrennt lebenden Eltern scheitert der Abzug oft an der Nr. 2. Das heißt: Es ist nur der Elternteil zum Abzug der Kosten berechtigt, zu dessen Haushalt das Kind gehört. Gegen diese Vorschrift hatte sich ein Vater vor dem Bundesfinanzhof gewehrt und verloren jetzt geht er einen Schritt weiter und hat Verfassungsbeschwerde eingelegt.
Quelle | BFH-Urteil vom 11.5.2023, Az. III R 9/22, Verfassungsbeschwerde: BVerfG Az. 2 BvR 1041/23
Kategorie: Allgemein | 15.02.2024
02.02. 2024
Neue Einkommensgrenzen beim Elterngeld
Foto: Adobe Stock
Durch das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 sinkt die Einkommensgrenze, bis zu der ein Anspruch auf Elterngeld besteht. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat die Neuregelungen wie folgt zusammengefasst: |
Für Geburten ab dem 1.4.2024 wird die Grenze des zu versteuernden Jahreseinkommens (Einkommensgrenze), ab der der Anspruch auf Elterngeld entfällt, für gemeinsam Elterngeldberechtigte von 300.000 EUR auf 200.000 EUR gesenkt. Zum 1.4.2025 wird sie für Paare nochmals auf 175.000 EUR abgesenkt. Für Alleinerziehende wird ab dem 1.4.2024 eine Einkommensgrenze von 150.000 EUR gelten.
Außerdem wurde die Möglichkeit des gleichzeitigen Bezugs von Elterngeld neu geregelt. Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld wird künftig nur noch für maximal einen Monat bis zum 12. Lebensmonat des Kindes möglich sein. Ausnahmen für den gleichzeitigen Bezug wird es beim ElterngeldPlus, beim Partnerschaftsbonus sowie bei Mehrlingsgeburten und Frühgeburten geben.
Beachten Sie | Weiterführende Informationen zum Elterngeld (inklusive Elterngeldrechner) erhalten Sie u. a. auf der Webseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (unter: www.iww.de/s10085).
Quelle | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Elterngeld, Hintergrundinformation vom 27.12.2023; Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl I 2023, Nr. 412
Kategorie: Allgemein | 02.02.2024
16.01. 2024
Personengesellschaften mit Grundbesitz: Unsicherheiten bei der Grunderwerbsteuer sind beseitigt
Foto: Adobe Stock
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wurde das Recht der Personengesellschaften mit Wirkung zum 1.1.2024 reformiert. Dadurch entstanden Unsicherheiten bei der Grunderwerbsteuer, die nun aber durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz „vom Tisch sind“.
Hintergrund
Durch das MoPeG erfolgen mit Wirkung ab 2024 wesentliche zivilrechtliche Änderungen für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und für weitere Personengesellschaften. Wie bei den Kapitalgesellschaften erfolgt ab dem 1.1.2024 eine strikte Trennung der Vermögenssphären zwischen Personengesellschaft und Gesellschafter.
Beachten Sie: Die durch das MoPeG erfolgten Änderungen haben insbesondere auch Auswirkungen auf die Grunderwerbsteuer.
Durch das Wachstumschancengesetz sollte der Status quo mit seiner unterschiedlichen grunderwerbsteuerrechtlichen Behandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften (insbesondere im Bereich der Steuervergünstigungen der §§ 5 und 6 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG)) beibehalten werden. Es war vorgesehen, dass Personengesellschaften für Zwecke der Grunderwerbsteuer weiterhin als Gesamthand fingiert werden und zwar zunächst befristet für das Jahr 2024. Dadurch sollte Zeit gewonnen werden, um den Anpassungsbedarf des Grunderwerbsteuergesetzes zwischen der Bundesregierung und den Ländern beraten zu können.
Doch nun gab es ein Problem: Denn der Bundesrat hatte das Wachstumschancengesetz im November 2023 gestoppt. Es wurde der Vermittlungsausschuss angerufen. Da im Jahr 2023 keine Einigung mehr erzielt werden konnte, drohte bei entsprechenden grunderwerbsteuerlichen Sachverhalten ab dem 1.1.2024 der Worst-Case-Fall, d. h. eine Besteuerung.
Dies konnte jedoch verhindert werden, weil die notwendigen Anpassungen nun im Kreditzweitmarktförderungsgesetz vorgenommen wurden. Damit bleibt (vorerst) alles beim Alten. Beispielsweise kann der Sohn in ein Einzelunternehmen aufgenommen werden und mit seinem Vater künftig eine OHG begründen, ohne dass durch diesen Übertragungsvorgang bei dem Betriebsgrundstück Grunderwerbsteuer ausgelöst würde.
Beachten Sie: Erfreulich ist, dass der Gesetzgeber die zunächst beabsichtigte Übergangsfrist von einem Jahr auf drei Jahre verlängert hat. Demzufolge bleiben die grunderwerbsteuerlichen Vergünstigungen zumindest bis Ende 2026 erhalten.
Weiterführende Hinweise
Zwei weitere zeitkritische Regelungen aus dem Wachstumschancengesetz wurden ebenfalls durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz umgesetzt:
- Insbesondere zur Reduzierung des Vollzugsaufwands in der Finanzverwaltung wurde auf die Besteuerung der sogenannten Dezemberhilfe 2022 für Gas und Fernwärme verzichtet. Demzufolge wurden die §§ 123 bis 126 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aufgehoben.
- Zudem waren bei der Zinsschrankenregelung Anpassungen erforderlich. Denn die Zinsabzugsbeschränkung (§ 4h EStG und § 8a des Körperschaftsteuergesetzes) musste bis zum 31.12.2023 an die Vorgaben der ATAD (Anti-Tax-Avoidance-Directive) angepasst werden.
Quelle | Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl I 2023, Nr. 411
Kategorie: Allgemein | 16.01.2024
02.01. 2024
Wachstumschancengesetz vorerst gestoppt
Foto: FreePik
Das „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz)“ wurde am 17.11.2023 vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Nur eine Woche später stand es bereits auf der Tagesordnung des Bundesrats. Eine Zustimmung erfolgte aber nicht, u. a. wurde die ungleiche Verteilung der Lasten zwischen Bund und Ländern kritisiert. Das Wachstumschancengesetz geht nun in den Vermittlungsausschuss. Das Ergebnis stand bei Redaktionsschluss noch nicht fest.
Hintergrund: Das Gesetzespaket beinhaltet zahlreiche steuerrelevante Neuregelungen und Anpassungen. So sollen u. a. Investitionen in den Klimaschutz durch eine Investitionsprämie gefördert werden und zusätzliche Abschreibungsmöglichkeiten den Mietwohnungsbau beflügeln.
Kategorie: Allgemein | 02.01.2024
11.12. 2023
“Liebhaberei”: Keine Steuerersparnis durch Vermietung von Luxusimmobilien
Foto: AdobeStock
Wird ein Objekt mit einer Größe von mehr als 250 qm Wohnfläche vermietet, können Vermietungsverluste nicht ohne Weiteres mit anderen Einkünften des Steuerpflichtigen verrechnet werden. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Sachverhalt |
Eheleute hatten insgesamt drei Villengebäude mit einer Wohnfläche von jeweils mehr als 250 qm erworben und in voller Höhe fremdfinanziert. Die Immobilien vermieteten sie unbefristet an ihre volljährigen Kinder samt Ehepartner. Durch die Vermietung entstanden den Steuerpflichtigen jährliche Verluste zwischen 172.000 EUR und 216.000 EUR. Diese Verluste verrechneten sie mit ihren übrigen Einkünften, wodurch sich eine erhebliche Einkommensteuerersparnis ergab. Nach einer bei den Eheleuten durchgeführten Außenprüfung versagte das Finanzamt jedoch deren steuerliche Anerkennung. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht Baden-Württemberg als unbegründet ab. Auch der Bundesfinanzhof hat die Verrechnung der Verluste mit den übrigen Einkünften und die damit verbundene Steuerersparnis nicht zugelassen. |
Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich und typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben. Dies gilt jedoch nur für die Vermietung von Wohnungen und nicht für die Vermietung von Gewerbeimmobilien.
Wird aber, so der Bundesfinanzhof, eine Immobilie mit einer Wohnfläche von mehr als 250 qm vermietet, muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass die Vermietung mit der Absicht erfolgt, einen finanziellen Überschuss zu erzielen. Kann er diesen Nachweis nicht führen, weil er über einen längeren Zeitraum Verluste erwirtschaftet, handelt es sich bei der Vermietungstätigkeit um eine steuerlich nicht beachtliche sogenannte Liebhaberei. In diesem Fall sind aus dieser Tätigkeit stammende Verluste nicht mit anderen positiven Einkünften verrechenbar.
Mit dieser Entscheidung bestätigt der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung, wonach bei der Vermietung von aufwendig gestalteten oder ausgestatteten Objekten (z. B. Größe von mehr als 250 qm Wohnfläche; Schwimmhalle) nicht automatisch von einer steuerbaren Tätigkeit auszugehen ist. Denn insoweit handelt es sich um Objekte, bei denen die Marktmiete den besonderen Wohnwert nicht angemessen widerspiegelt und die sich wegen der mit ihnen verbundenen Kosten oftmals auch nicht kostendeckend vermieten lassen. Daher ist bei diesen Objekten regelmäßig nachzuweisen, dass über einen 30-jährigen Prognosezeitraum ein positives Ergebnis erwirtschaftet werden kann.
Beachten Sie | Der Bundesfinanzhof hat den Streitfall an das Finanzgericht Baden-Württemberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Denn die bisherigen Feststellungen des Finanzgerichts reichten dem Bundesfinanzhof nicht aus, um abschließend entscheiden zu können, ob das Finanzgericht die Überschusserzielungsabsicht der Eheleute zu Recht verneint hat.
Quelle | BFH-Urteil vom 20.6.2023, Az. IX R 17/21, unter http://www.iww.de, Abruf-Nr. 238313; BFH, PM Nr. 44/23 vom 16.11.2023
Kategorie: Allgemein | 11.12.2023
01.12. 2023
Umsatzsteuerentlastung für die Gastronomie wird nicht verlängert
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Die Absenkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie von 19 % auf 7 % wird nicht verlängert, sodass ab 2024 wieder 19 % Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden müssen. Darauf hat sich die Bundesregierung geeinigt. |
Hintergrund: Bei der Umsatzsteuer, die Gastronomen an das Finanzamt abführen müssen, wird (vereinfacht) wie folgt unterschieden: Essen zum Mitnehmen unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Speisen, die vor Ort verzehrt werden, werden mit 19 % besteuert. Um die Gastronomie während der Coronapandemie zu entlasten, wurde der Steuersatz (befristet) auf 7 % gesenkt. Diese Reduzierung wurde mehrmals verlängert, zuletzt bis Ende 2023, um die Folgen der gestiegenen Energiepreise abzumildern.
Kategorie: Unternehmer | 01.12.2023
10.11. 2023
Mindestlohn: GmbH-Geschäftsführer haften nicht persönlich
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In zwei aktuellen Entscheidungen hat das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteile vom 30.3.2023, Az. 8 AZR 120/22 und Az. 8 AZR 199/22) geklärt, dass Geschäftsführer bei einer GmbH-Insolvenz für ausstehenden Mindestlohn nicht persönlich haften. Ein Geschäftsführer einer GmbH haftet nur dann persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn ein besonderer Haftungsgrund gegeben ist. Aber das war nach der Überzeugung des Bundesarbeitsgerichts vorliegend nicht der Fall.
Kategorie: Unternehmer | 10.11.2023